Kurzantwort: G25 nicht bestanden

Die frühere G25 heißt in den aktuellen DGUV Empfehlungen E FSÜ, kurz für die Eignungsbeurteilung bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. „Bestanden“ und „durchgefallen“ sind keine präzisen Fachbegriffe. Das aktuelle DGUV-Formular zur Eignungsbeurteilung sieht vier Ergebnisse vor:

Ärztlicher Status Bedeutung für den betrieblichen Einsatz
Eignung gegeben Einsatz im beschriebenen Tätigkeitsprofil ist aus Sicht der Beurteilung möglich.
Eignung nach Durchführung bestimmter Maßnahmen gegeben Die benannte Maßnahme muss vor dem Einsatz wirksam umgesetzt sein.
Eignung bei verkürzten Fristen und gegebenenfalls Maßnahmen gegeben Einsatz ist im beschriebenen Rahmen möglich; Termin und Maßnahmen müssen verbindlich organisiert werden.
Eignung nicht gegeben Kein Einsatz in der konkret beurteilten Tätigkeit, bis eine belastbare neue Einordnung vorliegt.

Das Ergebnis beantwortet eine tätigkeitsbezogene Frage. Es sagt nicht, dass die Person generell arbeitsunfähig, für jede Fahr- oder Steuertätigkeit ungeeignet oder gesundheitlich „durchgefallen“ ist. Das Unternehmen übersetzt den Status in eine Einsatzentscheidung. Die Ärztin oder der Arzt bewertet die gesundheitliche Eignung und bleibt für Befunde zuständig.

Die ersten Schritte nach einem negativen Ergebnis

Ein Betrieb braucht jetzt einen ruhigen, nachvollziehbaren Ablauf. Eine Diagnoseabfrage oder spontane Personalmaßnahme löst das Sicherheitsproblem nicht.

  1. Betroffene Tätigkeit sofort abgrenzen. Ermitteln, für welches Arbeitsmittel, welchen Einsatzbereich und welches Anforderungsprofil die Beurteilung galt. Bis zur Klärung wird die Person nicht in einer konkret als ungeeignet bewerteten sicherheitskritischen Aufgabe eingesetzt.
  2. Bescheinigung im Wortlaut prüfen. „Maßnahmen erforderlich“, „verkürzte Frist“ und „Eignung nicht gegeben“ führen zu unterschiedlichen Schritten. Eine bloße Teilnahmebestätigung aus der Vorsorge ist kein negatives Eignungsergebnis.
  3. Sichere Zwischenlösung festlegen. Möglich sind je nach Qualifikation andere Fahrbereiche, Aufgaben ohne die betroffene Steuerfunktion oder eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb des Gefahrenbereichs. Das ist keine medizinische Entscheidung.
  4. Funktionale Rückfragen bündeln. Ist eine Maßnahme unverständlich, wird die ärztliche Stelle um eine umsetzbare tätigkeitsbezogene Beschreibung gebeten. Die Frage lautet nicht „Welche Krankheit liegt vor?“, sondern „Welche Bedingung muss der Arbeitsplatz erfüllen?“
  5. Mildere Maßnahmen und andere Arbeit prüfen. Technische, organisatorische oder personenbezogene Anpassungen sowie geeignete freie Aufgaben sind vor endgültigen arbeitsrechtlichen Schritten fachkundig zu bewerten.
  6. Entscheidung und Review dokumentieren. Festgehalten werden Status, Tätigkeitsbezug, vorläufiger Einsatz, umgesetzte Maßnahme, verantwortliche Rolle und nächster Prüftermin. Befunde gehören nicht in diese Akte.

Besteht eine unmittelbar erkennbare erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung, darf der Sicherheitsvorbehalt nicht bis zu einem regulären Personaltermin warten. Die DGUV Information 250-010 beschreibt beispielsweise, dass eine erkennbar ungeeignete Person nicht weiter mit einer gefährdenden Tätigkeit beschäftigt werden darf. Die Reaktion bleibt trotzdem auf die betroffene Gefahr und Aufgabe begrenzt.

War es Eignungsbeurteilung oder Vorsorge?

Vor jeder Folgemaßnahme muss der Zweck des Termins feststehen. Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV dient Beratung und Prävention. Sie umfasst ausdrücklich keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Nach § 3 ArbMedVV sollen Vorsorge und Eignungsuntersuchung grundsätzlich getrennt stattfinden. Werden beide aus betrieblichen Gründen verbunden, müssen die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden.

Bei einer reinen Vorsorge erhält der Arbeitgeber nach § 6 ArbMedVV eine Bescheinigung mit Terminzeitpunkt, Vorsorgeanlass und dem aus ärztlicher Sicht passenden Zeitpunkt für die nächste Vorsorge. Sie enthält kein „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Wenn ein Betrieb aus einer solchen Bescheinigung ein Tätigkeitsverbot ableiten will, liegt eine Verwechslung der Verfahren nahe.

Eine Eignungsbeurteilung braucht dagegen eine eigene Grundlage, ein konkretes Anforderungsprofil und einen verhältnismäßigen Umfang. Die Gefährdungsbeurteilung liefert wichtige Tatsachen, ist aber nicht allein die Rechtsgrundlage für eine medizinische Untersuchung. Die ausführliche Prüfung gehört zur Seite G25 Untersuchung Pflicht. Hier zählt, ob der tatsächlich übermittelte Status aus einer rechtmäßig beauftragten Eignungsbeurteilung stammt.

Was „Eignung nach Maßnahmen“ praktisch verlangt

Ein Ergebnis mit Maßnahme ist kein pauschales Nein. Es ist auch keine unverbindliche Empfehlung. Der Einsatz ist erst im bescheinigten Rahmen möglich, sobald die Bedingung erfüllt ist.

Mögliche Angaben können eine geeignete Sehhilfe, eine technische Begrenzung, ein bestimmter Einsatzbereich oder ein früherer neuer Termin sein. In einem von der BG BAU dargestellten G25-Fall durfte ein Staplerfahrer nur bis zu einer festgelegten Gabelhöhe und mit geeigneter Sehhilfe eingesetzt werden. Das Beispiel zeigt: Maßnahme und Tätigkeit müssen so konkret sein, dass Führungskräfte sie ohne Kenntnis einer Diagnose umsetzen können.

Für den Betrieb ergeben sich vier Kontrollfragen:

  • Ist die Maßnahme eindeutig und im Arbeitsalltag kontrollierbar?
  • Verringert sie die relevante Eigen- oder Fremdgefährdung tatsächlich?
  • Wurde sie umgesetzt, bevor die Tätigkeit wieder aufgenommen wird?
  • Ist ein nächster Termin oder ein Review bei Änderungen dokumentiert?

Bleibt eine Formulierung wie „nur unter Einschränkungen“ ohne umsetzbaren Inhalt, sollte sie nicht von Vorgesetzten medizinisch interpretiert werden. Die ärztliche Stelle kann den funktionalen Bezug präzisieren, ohne Diagnose oder Befund offenzulegen.

Was Beschäftigte jetzt klären können

Beschäftigte dürfen um eine verständliche Erläuterung der eigenen ärztlichen Beurteilung bitten. Dabei sollten sie die betriebliche Bescheinigung und die persönliche medizinische Beratung auseinanderhalten.

  • Stimmt die auf der Bescheinigung bezeichnete Tätigkeit mit dem tatsächlichen Arbeitsplatz überein?
  • Waren der ärztlichen Stelle Arbeitsbedingungen, Fahrwege, Arbeitsmittel und Schutzmaßnahmen bekannt?
  • Lautet das Ergebnis wirklich „Eignung nicht gegeben“ oder ist eine Eignung unter Maßnahmen bescheinigt?
  • Ist eine Kontrolle nach Behandlung, Hilfsmittelversorgung oder Arbeitsplatzanpassung medizinisch sinnvoll?
  • Welche persönlichen Befunde sollten mit Haus- oder Facharzt weiter abgeklärt werden?

Eine erneute Beurteilung kann sachlich begründet sein, etwa bei einem fehlerhaften Tätigkeitsprofil, neuen medizinischen Informationen oder nach umgesetzten Maßnahmen. Sie ist aber kein Verfahren, um ohne neue Tatsachen ein angenehmeres Ergebnis zu beschaffen. In dem von der BG BAU erläuterten G25-Verfahren war der Arbeitgeber grundsätzlich an die Auswahl des Instituts und dessen Ergebnis gebunden, solange konkrete Zweifel an der Beurteilung fehlten.

Bei drohender Kündigung, unbezahlter Freistellung oder einem Streit über die Untersuchungsgrundlage ist individuelle arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll. Eine allgemeine Website kann weder Vertragslage noch freie Beschäftigungsmöglichkeiten des konkreten Betriebs beurteilen.

Darf der Arbeitgeber den medizinischen Grund erfahren?

Nein, eine Eignungsbescheinigung ist keine Befundakte. Das DGUV-Formular übermittelt den Tätigkeitsanlass, einen der vier Status, gegebenenfalls Schutzmaßnahmen und den nächsten Termin. Es enthält keine vorgesehenen Felder für Diagnosen, Laborwerte oder eine Krankengeschichte.

§ 8 ASiG bindet Betriebsärztinnen und Betriebsärzte an ihre ärztliche Schweigepflicht und stellt sie bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Auch der knappe Eignungsstatus bleibt ein Gesundheitsdatum. Seine Verarbeitung muss nach § 26 BDSG für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sein und die besonderen Schutzinteressen der betroffenen Person wahren.

Für die betriebliche Datenhaltung bedeutet das:

Erforderliche Information Nicht in die betriebliche Einsatzakte
konkret beurteilte Tätigkeit Diagnose oder Verdachtsdiagnose
übermittelter Eignungsstatus Labor-, Seh-, Hör- oder Reaktionswerte
funktionale Maßnahme oder Einsatzgrenze Medikamenten- und Behandlungsliste
Datum und nächster Termin ärztliche Begründung und Gesprächsnotizen
verantwortliche Einsatzentscheidung private Gesundheitsunterlagen

Zugriff erhalten nur die Rollen, die Einsatz, Maßnahme oder Termin tatsächlich steuern. Der Status gehört nicht in frei zugängliche Schichtpläne, Teamnotizen oder Unterweisungslisten. Weitere Einzelheiten behandelt Betriebsarzt Schweigepflicht.

Darf die Person weiterarbeiten?

Die passende Antwort hängt vom Status und von der konkreten Aufgabe ab:

  • Gleiche Tätigkeit ohne Änderung: bei „Eignung nicht gegeben“ bis zur belastbaren Klärung nein.
  • Gleiche Tätigkeit nach bestimmter Maßnahme: möglich, sobald die bescheinigte Maßnahme vollständig umgesetzt und betrieblich wirksam ist.
  • Abweichende Fahr- oder Steuertätigkeit: nur nach Abgleich des neuen Anforderungsprofils. Ein niedrigeres Risiko darf nicht bloß vermutet werden.
  • Andere geeignete Aufgabe: grundsätzlich prüfbar, weil die ärztliche Aussage keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit feststellt.
  • Private Teilnahme am Straßenverkehr: nicht automatisch betroffen, da E FSÜ kein Verfahren nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist.

Für Gabelstapler verlangt § 7 DGUV Vorschrift 68 eine geeignete, ausgebildete, beauftragte und mindestens 18 Jahre alte Person. Die Vorschrift schreibt jedoch nicht pauschal eine G25 als medizinischen Pflichtnachweis vor. Ein negatives, rechtmäßig eingeholtes Ergebnis darf der Arbeitgeber bei seiner eigenen Einsatzverantwortung gleichwohl nicht ignorieren.

Führt das Ergebnis zur Kündigung?

Eine Bescheinigung mit „Eignung nicht gegeben“ beendet das Arbeitsverhältnis nicht von selbst. Sie kann zeigen, dass die bisherige Tätigkeit derzeit nicht sicher erbracht werden kann. Ob daraus eine personenbedingte Kündigung entstehen darf, ist eine andere und wesentlich breitere Prüfung.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass bei fehlender Eignung für die vertragliche Tätigkeit grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen zu prüfen ist. Für einen konkreten Fall können unter anderem freie geeignete Aufgaben, zumutbare Anpassungen, Vertragsinhalt, Qualifikation und Dauer der Einschränkung relevant sein.

Der betriebliche Ablauf sollte deshalb nicht „negatives Ergebnis gleich Kündigung“ lauten. Er sollte diese Reihenfolge abbilden:

  1. Sicherheitskritische Tätigkeit abgrenzen.
  2. Umsetzbare ärztliche Maßnahmen prüfen.
  3. Technische und organisatorische Anpassungen bewerten.
  4. Geeignete andere Beschäftigungsmöglichkeiten ermitteln.
  5. Erst danach arbeitsrechtliche Optionen fachkundig beurteilen.

Die Seite Kündigung nach Betriebsarzt vertieft Kündigung, Weiterbeschäftigung und Verfahrensfragen. Dieser Beitrag bleibt bei der Einsatzentscheidung nach einem G25-bezogenen Ergebnis.

Häufige Fehler nach „nicht bestanden“

Den einzelnen Testwert selbst bewerten

Ein auffälliger Seh-, Hör-, Blutdruck- oder Reaktionswert ist noch keine betriebliche Eignungsentscheidung. Auswahl, Gewichtung und Gesamtbewertung liegen bei der ärztlichen Stelle. Der Untersuchungsablauf wird auf G25 Untersuchung Inhalt eingeordnet.

Eine abgelehnte Untersuchung als Diagnose behandeln

Wer einen Teil der Untersuchung ablehnt, hat nicht automatisch ein medizinisches Negativergebnis. Möglicherweise kann die ärztliche Stelle aber keine Eignung bescheinigen. Ob die Untersuchung verlangt werden durfte und welche Einsatzfolge ein fehlender Nachweis hat, wird getrennt geprüft.

Eine Vorsorgebescheinigung zur Eignungserklärung machen

Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge beweist weder Eignung noch Nichteignung. Beide Verfahren haben unterschiedliche Zwecke, Rechtsgrundlagen und Ergebniswege.

Diagnosen in Personal- oder Arbeitsschutzsoftware übernehmen

Eine Führungskraft benötigt eine umsetzbare Einsatzgrenze, nicht den medizinischen Grund. Zusätzliche Gesundheitsdaten erhöhen das Datenschutzrisiko, ohne die Maßnahme besser zu machen.

Eine betriebliche Beurteilung mit dem Führerschein verwechseln

E FSÜ betrachtet ein Arbeitsplatzprofil. Fahrerlaubnis, MPU und gesetzliche Eignungsnachweise für bestimmte Verkehrsberufe folgen eigenen Vorschriften und Verfahren.

Dokumentationsvorlage für den betrieblichen Prozess

Eine datensparsame Fallakte kann folgende Felder enthalten:

Feld Beispiel oder Zweck
Beurteilte Tätigkeit Stapler im Mischverkehr, konkreter Hallenbereich
Anlass und geprüfte Grundlage Einstellung, Tätigkeitswechsel, konkrete Zweifel oder wirksame Regelung
Ergebnisstatus Wortlaut aus der Eignungsbescheinigung
Vorläufiger Einsatz Keine betroffene FSÜ-Tätigkeit bis zur Entscheidung
Maßnahme Nur funktionale, betrieblich umsetzbare Angabe
Alternativaufgabe Aufgabe, Zeitraum und verantwortliche Freigabe
Nächster Schritt ärztliche Präzisierung, Maßnahmenkontrolle oder neuer Termin
Zugriff und Löschung berechtigte Rollen, Frist und Löschregel

ArbeitsschutzPilot kann Status, Aufgabe, Maßnahme, Verantwortlichkeit und Wiedervorlage verbinden. Diagnosen, Befundberichte und medizinische Einzelwerte bleiben vollständig außerhalb des allgemeinen Arbeitsschutzworkflows.

Abgrenzung innerhalb des G25-Themenclusters

Diese Seite beantwortet nur, was nach einem eingeschränkten oder negativen E FSÜ-Ergebnis geschieht. Andere Suchabsichten bleiben getrennt:

Stand der fachlichen Prüfung

Zuletzt geprüft am 13. August 2026. Grundlage waren die DGUV Information 250-010 vom Mai 2024, die zweite Auflage der DGUV Empfehlungen 2024, das aktuelle DGUV-Formular zur Eignungsbeurteilung, die ArbMedVV, das ASiG, das BDSG sowie einschlägige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung.

Der Beitrag ist eine allgemeine Orientierung für deutsche Betriebe und Beschäftigte. Er ersetzt weder die arbeitsmedizinische Beurteilung noch Datenschutz- oder Rechtsberatung. Bei akuter gesundheitlicher Gefahr, strittiger Bescheinigung oder drohenden arbeitsrechtlichen Folgen müssen die jeweils zuständigen Fachstellen den Einzelfall prüfen.