G25-Fristen in 60 Sekunden

Eine G25-Untersuchung ist nicht automatisch alle drei Jahre fällig. Der frühere DGUV Grundsatz G25 heißt heute E FSÜ, „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“. Die aktuelle Empfehlung beschreibt die fachliche Eignungsbeurteilung, legt aber weder eine universelle Gültigkeit noch eine Altersstaffel fest.

Frage Belastbare Antwort
Gibt es eine allgemeine G25-Frist? Nein. Zuerst gilt die einschlägige Rechtsgrundlage für die konkrete Tätigkeit.
Ist E FSÜ nach drei Jahren abgelaufen? Nicht allein wegen des Namens oder der DGUV-Empfehlung.
Muss ab einem bestimmten Alter häufiger untersucht werden? Die aktuelle E-FSÜ-Empfehlung enthält keine allgemeine altersabhängige Fristentabelle.
Wann ist eine frühere Prüfung nötig? Bei einem geregelten Termin oder einem neuen, konkreten und verhältnismäßigen Anlass.
Was gehört in den Kalender? Der nächste Prüftermin mit Quelle: Rechtsfrist, ärztlicher Termin oder betrieblicher Änderungsreview.

Der Unterschied ist praktisch wichtig. Ein Reviewtermin fordert den Betrieb auf, Tätigkeit, Rechtslage und Änderungen zu prüfen. Er ist nicht automatisch ein Termin für eine neue medizinische Untersuchung.

Was die aktuelle DGUV-Empfehlung tatsächlich zu Fristen sagt

Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, zweite Auflage September 2024 führen E FSÜ im Abschnitt der Eignungsbeurteilungen. Der Text trägt den Bearbeitungsstand Januar 2022 und ist in die aktuelle Auflage übernommen.

Abschnitt 7.3 „Fristen“ enthält zwei Kernaussagen:

  1. Für aktuell gültige Fristen sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen zu beachten.
  2. Eine erneute Beurteilung kann durch konkrete Änderungen oder Eignungszweifel veranlasst werden.

Eine feste Drei- oder Fünfjahresfrist und die im Internet häufig wiederholten Alterskorridore stehen dort nicht. Wer „bis 40 alle 36 bis 60 Monate, bis 60 alle 24 bis 36 Monate, danach alle 12 bis 24 Monate“ als aktuelle allgemeine DGUV-Regel ausgibt, bildet den heutigen E-FSÜ-Abschnitt nicht korrekt ab.

Das bedeutet nicht, dass jeder bereits geplante Folgetermin falsch ist. Ein Termin kann sich aus einer speziellen Vorschrift, einer wirksamen arbeitsrechtlichen Regelung oder der individuellen ärztlichen Beurteilung ergeben. Die Quelle der Frist muss aber erkennbar sein.

Gültigkeit, Wiederholung und Review sind drei verschiedene Dinge

Im Betrieb werden diese Begriffe oft gleich verwendet. Für eine rechtssichere Fristensteuerung müssen sie getrennt bleiben.

Begriff Bedeutung Typischer Auslöser
Geltungszeitraum eines gesetzlichen Nachweises Zeitraum, den eine besondere Vorschrift bestimmt zum Beispiel Fahrerlaubnisrecht
nächster ärztlicher Vorstellungstermin individuelle fachliche Wiedervorlage in einer zulässigen Eignungsbeurteilung Bescheinigung oder ärztliche Einordnung
betrieblicher Reviewtermin organisatorische Prüfung, ob Grundlage, Aufgabe oder Risiko geändert sind internes Kontrollsystem
anlassbezogene Neubewertung Prüfung vor einem vorhandenen Kalendertag Tätigkeitswechsel, neue Arbeitsmittel, geänderte Gefahr oder begründete Zweifel

Eine Bescheinigung bezieht sich auf das Anforderungsprofil, das der ärztlichen Stelle vorlag. Wechselt eine Person etwa vom abgegrenzten Lagerverkehr in einen Bereich mit dichtem Fußgängerverkehr, anderen Fahrzeugen oder neuer Überwachungsaufgabe, ist die alte Aussage nicht ungeprüft auf die neue Aufgabe übertragbar.

Umgekehrt rechtfertigt das bloße Erreichen eines intern gespeicherten Datums keine Untersuchung, wenn die dafür notwendige Grundlage fehlt. Die Pflichtfrage behandelt der Beitrag G25-Untersuchung: Pflicht oder freiwillig? im Detail.

So bestimmen Sie den richtigen nächsten Termin

1. Das anwendbare Regelwerk identifizieren

Prüfen Sie zuerst, ob für die Tätigkeit eine besondere staatliche oder unfallversicherungsrechtliche Vorschrift einen ärztlichen Nachweis und einen Zeitraum festlegt. Bei beruflichen Fahrten können je nach Fahrzeug und Einsatz zum Beispiel die Fahrerlaubnis-Verordnung oder andere Spezialregime einschlägig sein.

Fehlt eine besondere Vorschrift, ist zu klären, ob eine wirksame kollektiv- oder individualrechtliche Regelung die wiederkehrende Eignungsbeurteilung trägt. Eine alte Tabellenzeile „G25“ und die Gefährdungsbeurteilung allein schaffen nach der DGUV Information 250-010, Ausgabe Mai 2024 keine medizinische Untersuchungsbefugnis.

2. Tätigkeit und Anforderungsprofil eindeutig festlegen

„Fahrer“ oder „Maschinenbediener“ ist zu ungenau. Benötigt werden mindestens:

  • Arbeitsmittel und vorgesehene Bedienhandlungen,
  • Arbeitsbereich, Verkehrswege und mögliche Schnittstellen,
  • Schicht, Alleinarbeit und relevante Umgebungsbedingungen,
  • mögliche Eigen- und Drittgefährdung,
  • technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
  • verbleibende gesundheitliche Funktionsanforderungen.

Das Profil begrenzt die ärztliche Fragestellung und die spätere Aussage. Welche Untersuchungen fachlich in Betracht kommen, gehört zur Seite G25-Untersuchung: Inhalt und Ablauf, nicht zur Fristenentscheidung.

3. Die Fristquelle ausdrücklich benennen

Tragen Sie nicht nur ein Datum ein. Speichern Sie, warum dieses Datum gilt:

  • Rechtsfrist: Paragraph, Anlage oder andere verbindliche Regelung,
  • vereinbarter Turnus: genaue wirksame arbeitsrechtliche Grundlage,
  • ärztlicher Folgetermin: Datum aus der tätigkeitsbezogenen Bescheinigung,
  • Änderungsreview: betrieblicher Termin zur Prüfung neuer Tatsachen.

So lässt sich später erkennen, ob eine Untersuchung, eine Dokumentenprüfung oder lediglich eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ansteht.

4. Frühere Auslöser fortlaufend beachten

Die DGUV-FAQ zu Eignungsbeurteilungen und die aktuelle E-FSÜ-Empfehlung nennen für das laufende Beschäftigungsverhältnis insbesondere:

  • einen begründeten, tätigkeitsbezogenen Eignungszweifel,
  • eine Veränderung der Tätigkeit,
  • eine Umsetzung mit neuen Arbeitsinhalten oder Arbeitsmitteln,
  • eine geänderte Gefährdungssituation,
  • eine verbleibende Gefahr für Dritte, die technisch oder organisatorisch nicht beseitigt werden kann.

Nicht jede Erkrankung oder Fehlhandlung ist damit automatisch ein Untersuchungsanlass. Beobachtungen müssen konkret, arbeitsbezogen und dokumentierbar sein. Vor einer medizinischen Klärung sind weniger eingreifende Lösungen zu prüfen, etwa ein angepasstes Arbeitsmittel, eine andere Verkehrsorganisation, zusätzliche Unterweisung oder eine vorläufig sichere Einsatzentscheidung.

5. Den nächsten Schritt statt nur eines Ablaufdatums planen

Ein Fristdatensatz sollte die fällige Handlung benennen. Beispiele sind „FeV-Nachweis prüfen“, „Anforderungsprofil nach Fahrzeugwechsel aktualisieren“, „ärztlichen Folgetermin organisieren“ oder „Rechtsgrundlage vor weiterer E-FSÜ-Beauftragung neu bewerten“.

Damit verhindert der Betrieb zwei Fehler zugleich: Termine werden nicht übersehen, und Beschäftigte werden nicht allein wegen eines automatischen Kalendereintrags erneut medizinisch beurteilt.

Die Altersstaffel ist keine aktuelle allgemeine E-FSÜ-Frist

Mehrere hoch sichtbare Ratgeber nennen weiterhin altersabhängige Zeitfenster zwischen zwölf und sechzig Monaten. In der aktuellen DGUV-Publikation lässt sich diese Tabelle für E FSÜ nicht finden. Abschnitt 7.3 enthält stattdessen den Vorrang der jeweiligen Rechtsgrundlage und anlassbezogene Gründe.

Für die Praxis folgen daraus drei Regeln:

  1. Alter nicht als alleinigen medizinischen Wiederholungsanlass verwenden.
  2. Eine vorhandene Altersstaffel auf Quelle, Aktualität und Wirksamkeit prüfen.
  3. Individuelle ärztliche Folgetermine nicht mit einer allgemeinen Rechtspflicht verwechseln.

Eine medizinische Fachperson kann bei einer rechtmäßig veranlassten Eignungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass wegen erwartbarer Veränderungen eine kürzere Frist angezeigt ist. Die DGUV-Empfehlung sieht solche verkürzten Fristen als Teil der individuellen Beurteilung vor. Der Betrieb erhält dafür keinen Anspruch auf Diagnose oder Befunddetails.

Warum AMR 2.1 nicht die G25-Frist liefert

Die AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung oder das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ konkretisiert die ArbMedVV. Sie regelt Maximalfristen für Pflicht-, Angebots- und nachgehende Vorsorge. Ihre häufig genannte 36-Monats-Frist betrifft weitere Vorsorge, nicht automatisch Eignungsbeurteilungen nach E FSÜ.

§ 3 Absatz 3 ArbMedVV verlangt grundsätzlich die Trennung von Vorsorge und Eignungsuntersuchung. Ein gemeinsamer Termin ist aus betrieblichen Gründen möglich, wenn die unterschiedlichen Zwecke offengelegt werden. Die Dokumentation bleibt trotzdem getrennt:

ArbMedVV-Vorsorge Eignungsbeurteilung E FSÜ
schützt und berät zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren beurteilt eine konkrete gesundheitliche Tätigkeitsanforderung
Fristen folgen ArbMedVV und AMR 2.1 Fristen folgen der eigenen Rechtsgrundlage und dem Einzelfall
Vorsorgebescheinigung enthält kein Eignungsurteil Bescheinigung enthält nur die zulässige tätigkeitsbezogene Aussage
Eintrag gehört in die Vorsorgekartei Status ist getrennt von der Vorsorgekartei zu verwalten

Die vollständige Vorsorgefristensystematik steht unter AMR 2.1: Fristen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Seite Arbeitsmedizinische Vorsorge erklärt Zweck und Vorsorgearten.

Spezialfrist nach FeV: Nicht mit G25 vermischen

§ 23 FeV befristet die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre. Für die Verlängerung sind die jeweils vorgeschriebenen Nachweise erforderlich. Anlage 5 FeV regelt medizinische Nachweise für diese Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei Antragstellung dürfen bestimmte Nachweise nicht älter als ein Jahr sein.

Diese Zeitangaben sind echte Spezialfristen, aber keine G25-Fristen. Drei Daten sind auseinanderzuhalten:

  • Ende der Fahrerlaubnisklasse,
  • zulässiges Alter des einzureichenden Nachweises,
  • möglicher Folgetermin einer betrieblichen E-FSÜ-Beurteilung.

Ein FeV-Nachweis sollte nicht ohne Zweckprüfung doppelt erhoben werden. Er kann zugleich nicht pauschal jede betriebliche Sonderanforderung beantworten. Die Fachfrage lautet, welche Information für das konkrete Arbeitsprofil noch erforderlich und rechtmäßig erhebbar ist.

Drei Praxisfälle zur Fristenentscheidung

Fall 1: Alte Liste nennt „G25 alle drei Jahre“

Ein Lagerbetrieb hat diesen Turnus aus einem alten Vorsorgeplan übernommen. Die erste Aufgabe ist keine Terminbuchung. Der Betrieb trennt Vorsorge und Eignung, beschreibt die eingesetzten Flurförderzeuge und Verkehrsbereiche und prüft die Rechtsgrundlage für wiederkehrende medizinische Beurteilungen. Der bisherige Kalendereintrag wird bis dahin als Review, nicht als automatische Untersuchungspflicht behandelt.

Fall 2: Neues Fahrzeug verändert das Anforderungsprofil

Eine Person wechselt von einem langsam bewegten Arbeitsmittel in einem abgegrenzten Bereich zu einem anderen Fahrzeug mit neuen Sicht-, Bedien- und Verkehrsanforderungen. Auch wenn ein früheres Datum noch nicht erreicht ist, muss der Betrieb das neue Profil bewerten. Ob daraus eine neue ärztliche Frage folgt, hängt von der Rechtsgrundlage, der verbleibenden Gefährdung und weniger eingreifenden Maßnahmen ab.

Fall 3: Ärztliche Bescheinigung nennt einen Folgetermin

Die ärztliche Stelle nennt nach einer zulässigen Eignungsbeurteilung einen früheren Vorstellungstermin. Der Betrieb speichert Datum, bezogene Tätigkeit und organisatorische Aussage, nicht die medizinische Begründung. Vor der nächsten Beauftragung prüft er, ob Tätigkeit und tragende Regelung fortbestehen. Für die organisatorische Umsetzung kann der Betriebsarzt beraten; die ärztliche Schweigepflicht bleibt unberührt.

Datensparsame Dokumentation der Wiedervorlage

Für einen belastbaren Fristenprozess reichen wenige, klar getrennte Felder:

Feld Beispiel für den Inhalt
Tätigkeit und Profilversion Flurförderzeug Typ, Bereich, Stand der Gefährdungsbeurteilung
Zweck Eignungsbeurteilung, Vorsorge, FeV-Nachweis oder interner Review
Fristquelle konkrete Vorschrift, wirksame Regelung oder ärztlicher Folgetermin
Status beauftragt, Termin erfolgt, Aussage liegt vor, Klärung offen
nächster Schritt Dokument prüfen, Profil aktualisieren oder Termin organisieren
Änderungsanlass neue Aufgabe, Arbeitsmittel, Gefährdung oder konkrete Beobachtung
Zugriff nur die für Einsatz und Organisation zuständigen Rollen

Nicht gespeichert werden sollten Diagnosen, Testergebnisse, Anamnese, Medikamente oder einzelne Seh- und Hörwerte. Eine Vorsorgekartei ist für Angaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bestimmt und darf nicht zur allgemeinen Eignungsakte werden.

ArbeitsschutzPilot kann Fristquelle, Status, Verantwortlichkeit und Änderungsreview abbilden. Die Software entscheidet jedoch nicht, ob eine Eignungsbeurteilung rechtlich zulässig oder medizinisch erforderlich ist.

Häufige Fristenfehler

  1. Suchtreffer als Rechtsquelle verwenden: Ein häufig wiederholter Zeitraum wird dadurch nicht verbindlich.
  2. Altersstaffeln ungeprüft fortschreiben: Die aktuelle E-FSÜ-Empfehlung enthält keine allgemeine Alterstabelle.
  3. AMR 2.1 auf Eignung übertragen: Vorsorge und Eignung haben verschiedene Grundlagen und Ergebnisse.
  4. Ablaufdatum ohne Quelle speichern: Später bleibt unklar, ob Prüfung, Beratung oder Untersuchung fällig ist.
  5. Änderungen bis zum Termin ignorieren: Ein neues Profil kann eine frühere betriebliche Neubewertung verlangen.
  6. Kalendereintrag als Untersuchungsbefugnis behandeln: Wiederholung braucht weiterhin eine tragfähige und verhältnismäßige Grundlage.
  7. FeV und E FSÜ gleichsetzen: Spezialnachweise und betriebliche Eignungsfragen sind nicht deckungsgleich.
  8. Befunde im Fristenregister speichern: Für die Einsatzorganisation genügt eine eng begrenzte Aussage.

Abgrenzung im G25-Cluster

Diese Seite besitzt damit nur die Suchintention „G25 Untersuchung wie oft, Gültigkeit und Wiederholung“. Pflicht, Ablauf, Kosten und Ergebnis werden auf den jeweiligen Clusterseiten vertieft, damit sich die Seiten nicht gegenseitig um dieselbe Hauptanfrage konkurrieren.

Quellenstand und fachlicher Hinweis

Redaktionell geprüft am 14. August 2026 anhand der DGUV Empfehlungen, zweite Auflage September 2024, der DGUV Information 250-010 vom Mai 2024, der DGUV-FAQ, der ArbMedVV, der AMR 2.1 sowie der FeV. Die Einordnung betrifft betriebliche Eignungsbeurteilungen in Deutschland. Besondere Branchenregeln, Tarifverträge oder individuelle Sachverhalte können abweichen.

Der Beitrag ersetzt keine arbeitsmedizinische oder arbeitsrechtliche Einzelfallberatung. Bei unklarer Rechtsgrundlage, konkreten Eignungszweifeln oder möglichen Folgen für den Einsatz sollten Betriebsarzt, betriebliche Interessenvertretung und qualifizierte Rechtsberatung passend zum Fall einbezogen werden.