Kurzantwort: Was ist Inhalt der G35 Untersuchung?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt mit einem vertraulichen ärztlichen Gespräch. Dabei werden die Krankengeschichte, die Arbeitsanamnese und die konkreten Bedingungen des Auslandseinsatzes zusammengeführt. Die Beratung behandelt die am Ziel zu erwartenden klimatischen, hygienischen, infektiologischen, körperlichen und psychischen Belastungen sowie passende Schutzmaßnahmen.

Eine körperliche Untersuchung, Blutabnahme, Urinuntersuchung, ein EKG oder eine Lungenfunktionsprüfung sind nicht automatisch bei jedem Termin vorgeschrieben. Nach § 6 ArbMedVV prüft die Ärztin oder der Arzt, was für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich ist, klärt über Inhalt, Zweck und Risiken auf und darf eine Untersuchung nicht gegen den Willen der beschäftigten Person durchführen.

G35 ist die frühere Bezeichnung

„G35 Untersuchung“ ist weiterhin ein häufiger Such- und Praxisbegriff. Das aktuelle Standardwerk heißt jedoch DGUV Empfehlung „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen“. Die DGUV Empfehlungen, 2. Auflage 2024, haben die früheren DGUV Grundsätze abgelöst. Sie sind fachliche Empfehlungen und keine eigenständige Rechtsvorschrift.

Die verbindliche Grundlage ist die ArbMedVV. Ihr Anhang Teil 4 nennt Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Ob dieser Anlass im konkreten Fall greift, erläutert die Seite G35 Untersuchung Pflicht. Hier geht es ausschließlich um Inhalt und Ablauf des Termins.

Ablauf in sechs Schritten

1. Der Betrieb beschreibt den Einsatz

Vor dem Termin muss die ärztliche Stelle die Arbeitsplatz- und Einsatzbedingungen kennen. Eine Buchungsbestätigung mit Ländernamen reicht dafür nicht. Benötigt werden Region, Zeitraum, Tätigkeit, Arbeitsumgebung, Unterkunft, Transport, medizinische Versorgung, besondere Infektions- und Klimarisiken sowie bereits geplante Schutzmaßnahmen.

Die Informationen stammen aus der Gefährdungsbeurteilung und der Einsatzplanung. Medizinische Selbstauskünfte der beschäftigten Person gehören nicht in dieses Arbeitgeberpaket.

2. Vertrauliches Gespräch und Anamnese

§ 2 ArbMedVV definiert das ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese als Bestandteil der Vorsorge. Die ärztliche Stelle fragt deshalb unter anderem nach früheren und aktuellen Erkrankungen, Beschwerden, Medikamenten, Allergien, bisherigen Auslandsaufenthalten und Erfahrungen unter besonderen Belastungen. Hinzu kommen die konkrete Tätigkeit und die Bedingungen der Reise.

Das Gespräch dient Prävention und individueller Beratung. Es ist keine Befragung durch den Arbeitgeber und keine pauschale Eignungsprüfung.

3. Einsatzbezogene Beratung

Aus Anamnese und Gefährdungsbeurteilung entsteht die individuelle Beratung. Je nach Ziel und Tätigkeit können folgende Themen dazugehören:

  • Hitze, Kälte, Höhe, intensive Sonneneinstrahlung und Akklimatisation,
  • Trinkwasser, Lebensmittelhygiene, Durchfallerkrankungen und Händehygiene,
  • Mücken-, Zecken- und sonstiger Vektorschutz,
  • relevante Infektionsgefährdungen und Symptome, die rasches Handeln erfordern,
  • medizinische Versorgung, Erreichbarkeit und Notfallplan am Einsatzort,
  • Reiseapotheke, Dauermedikation und Transport notwendiger Arzneimittel,
  • körperliche Arbeitsbelastung, Schichtarbeit, Schlaf und Jetlag,
  • psychische Belastungen, Isolation, Sicherheitslage und Rückkehr aus dem Einsatz.

Die Beratung muss zum realen Aufenthalt passen. Für eine Konferenz in einer Großstadt, eine Montage in abgelegener Region und mehrmonatige Projektarbeit können sich trotz identischem Land verschiedene Inhalte ergeben. Die Länderzuordnung wird deshalb separat auf G35 Untersuchung Länder behandelt.

4. Untersuchungen nur nach ärztlicher Entscheidung

Nach dem Gespräch entscheidet die ärztliche Stelle, ob Untersuchungen für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind. Denkbar sind eine orientierende körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung oder gezielte Labor- und Funktionsdiagnostik. Blutbild, Urin, EKG, Belastungs-EKG, Lungenfunktion oder Antikörperbestimmungen sind mögliche Bausteine, aber kein gesetzliches Einheitspaket.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil viele veröffentlichte Leistungsangebote feste Pakete nennen. Ein solches Praxisangebot beschreibt die Abrechnung dieses Anbieters, nicht automatisch den erforderlichen Inhalt jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge.

5. Impfungen, Prophylaxe und Notfallprävention

Die AMR 6.6 der BAuA konkretisiert Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen. Besteht durch die Tätigkeit ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko und fehlt ausreichender Immunschutz, ist die Impfung im Rahmen der Vorsorge anzubieten.

Die ärztliche Stelle prüft vorhandene Impfnachweise und beurteilt Gegenanzeigen. Nur wenn es für die Beurteilung erforderlich ist, kann eine gezielte Antikörperbestimmung angeboten werden. Abhängig vom Reiseziel werden außerdem Chemoprophylaxe oder Notfallmedikation besprochen. Eine pauschale Liste bestimmter Impfungen ohne Ziel, Tätigkeit und individuellen Status wäre fachlich unzureichend.

6. Beratungsergebnis und Vorsorgebescheinigung

Die beschäftigte Person wird über Ergebnisse und Befunde beraten und kann die eigenen Ergebnisse auf Wunsch erhalten. Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten eine Vorsorgebescheinigung. Darauf stehen, dass, wann und aus welchem Anlass der Termin stattgefunden hat und wann weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Diagnosen, Laborwerte, Impfstatus, Medikamente oder die Entscheidung gegen eine einzelne Untersuchung stehen nicht auf der Bescheinigung. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch bei Pflichtvorsorge.

Immer dabei, möglicherweise erforderlich oder nicht Teil der Vorsorge

Einordnung Typische Inhalte
immer Bestandteil ärztliches Beratungsgespräch, allgemeine und arbeitsbezogene Anamnese, Kenntnis der Einsatzbedingungen, individuelle Beratung, Vorsorgebescheinigung
abhängig vom Einzelfall körperliche Untersuchung, Blutdruck, Labor, Antikörperbestimmung, EKG, Lungenfunktion, weitere Diagnostik, Impfangebot, Chemoprophylaxe, Notfallmedikation
kein automatischer Teil starres Testpaket für alle, Drogentest ohne eigenen Anlass, pauschaler Tauglichkeitsnachweis, Weitergabe medizinischer Befunde an den Arbeitgeber

Pflichtvorsorge bedeutet damit nicht, dass jede vorgeschlagene Untersuchung erzwungen werden kann. Der Arbeitgeber darf eine entsprechend gefährdende Tätigkeit nach § 4 ArbMedVV nur ausüben lassen, wenn die Person am Vorsorgetermin teilgenommen hat. Die medizinischen Untersuchungen bleiben dennoch an Aufklärung und Zustimmung gebunden. Auch bei einer abgelehnten Untersuchung wird eine Vorsorgebescheinigung über den stattgefundenen Termin ausgestellt.

Vorbereitung: Was Arbeitgeber und Beschäftigte mitbringen

Informationen des Arbeitgebers

  • Land, genaue Region, Reisezeitraum und Wiederholungsreisen,
  • Aufgabe, Arbeitszeiten und körperliche Anforderungen,
  • Arbeitsort, Unterkunft, Transport und Verpflegung,
  • Klima, Höhe, Hygiene, Infektions- und Sicherheitsrisiken,
  • Erreichbarkeit medizinischer Hilfe und Notfallorganisation,
  • Gefährdungsbeurteilung und bereits festgelegte Schutzmaßnahmen,
  • weitere Vorsorgeanlässe, etwa durch Gefahrstoffe, Lärm oder biologische Arbeitsstoffe.

Diese Angaben sollten so früh wie möglich an die beauftragte ärztliche Stelle gehen. Eine feste gesetzliche Vorlaufzeit gibt es nicht. Mehrere Wochen können praktisch nötig sein, wenn Impfserien, Beschaffung von Impfstoffen, Prophylaxe oder fachärztliche Abklärung Zeit benötigen.

Unterlagen der beschäftigten Person

  • Impfpass oder andere Impfnachweise,
  • aktuelle Medikamentenliste,
  • bei eigener Entscheidung relevante Befunde oder Arztbriefe,
  • Informationen zu Allergien, Unverträglichkeiten und früheren Reiseproblemen,
  • eigene Fragen zu Arbeit, Unterkunft, Versorgung und Notfällen.

Die Unterlagen werden direkt der ärztlichen Stelle gezeigt. Führungskraft, HR und Reisestelle benötigen keine Kopien von Impfpass oder Befunden.

Wer darf die Vorsorge durchführen?

Grundsätzlich verlangt § 7 ArbMedVV die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Für diesen Auslandsanlass erlaubt der Anhang der ArbMedVV ausdrücklich auch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin. Fehlen für einzelne Methoden Fachkenntnisse, Anerkennungen oder Ausstattung, muss die ärztliche Stelle entsprechend qualifizierte Kolleginnen oder Kollegen hinzuziehen.

Bei der Beauftragung zählt daher nicht nur ein Werbeetikett „G35“. Der Betrieb sollte Qualifikation, Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung, reisemedizinische Erfahrung, Impfleistungen, Erreichbarkeit und den Ablauf nach der Rückkehr klären.

Nach der Rückkehr

Am Ende einer Tätigkeit, für die nach Anhang Teil 4 Pflichtvorsorge veranlasst werden musste, hat der Arbeitgeber Angebotsvorsorge anzubieten. Diese Rückkehrvorsorge ermöglicht eine Beratung zu Belastungen, Ereignissen und möglichen Beschwerden. Sie ist kein pauschaler Beweis, dass jemand „gesund zurückgekehrt“ ist.

Bei Fieber, anhaltendem Durchfall, auffälligen Hautveränderungen oder anderen Beschwerden nach dem Einsatz sollte die betroffene Person nicht auf einen Routinetermin warten, sondern ärztlichen Rat einholen und Reiseziel, Zeitraum und mögliche Expositionen nennen. Das aktuelle DGUV-Merkblatt zur Entsendung ins Ausland ergänzt die Vorsorge um Hinweise zu Versicherungsschutz, medizinischer Versorgung und Notfallorganisation.

Datenschutz und betriebliche Dokumentation

Der Arbeitgeber führt die Vorsorgekartei mit Anlass, Datum und der Information, wann weitere Vorsorge angezeigt ist. In ArbeitsschutzPilot können Einsatzbezug, Vorsorgeart, beauftragte Stelle, Terminstatus, Bescheinigung und nächste Prüfung geführt werden.

Nicht in den betrieblichen Workflow gehören:

  • Diagnosen und Vorerkrankungen,
  • Labor-, EKG- oder Lungenfunktionswerte,
  • Impfstatus und individuelle Impfentscheidung,
  • verordnete Medikamente oder Prophylaxe,
  • Gesprächsnotizen der ärztlichen Stelle.

Diese Trennung schützt die ärztliche Schweigepflicht und verhindert, dass Vorsorge unzulässig zur Eignungsbewertung wird. Wenn ein Auftrag zusätzlich eine Eignungsbeurteilung verlangt, müssen Zweck, Grundlage, Datenweg und Ergebnis getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge festgelegt und gegenüber der beschäftigten Person offengelegt werden.

Abgrenzung innerhalb des G35-Clusters

Diese Seite beantwortet „Was wird gemacht?“ und „Wie läuft der Termin ab?“. Die Übersichtsseite G35 Untersuchung ordnet den früheren Begriff ein. Die Frage Pflicht- oder Angebotsvorsorge gehört zu G35 Untersuchung Pflicht, konkrete Staaten und Regionen zu G35 Untersuchung Länder und Preisbeispiele zu G35 Untersuchung Kosten. So bleiben die Suchabsichten getrennt, obwohl sie denselben Auslandseinsatz betreffen.

Die Inhalte ersetzen keine individuelle arbeits- oder tropenmedizinische Beratung. Einsatzbedingungen und Gesundheitslage können sich ändern; die konkrete Vorsorge legt die qualifizierte ärztliche Stelle anhand aktueller Informationen fest.