Was ist die G35 Untersuchung heute?

Die sogenannte G35 Untersuchung ist arbeitsmedizinische Vorsorge für bestimmte berufliche Auslandsaufenthalte. Der Name stammt aus einem früheren DGUV-Grundsatz und wird in Betrieben, Arztpraxen und Suchanfragen weiterhin verwendet. In den aktuellen DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen heißt die Empfehlung E AIA: „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen“.

Die DGUV-Empfehlung unterstützt die ärztliche Praxis. Ob Arbeitgeber Vorsorge veranlassen oder anbieten müssen, ergibt sich dagegen aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ihrem Anhang und der Gefährdungsbeurteilung. Ein Angebot eines Dienstleisters, ein altes G35-Formular oder eine pauschale Länderliste begründet keine Pflicht.

Ebene Bedeutung für die Entscheidung
ArbSchG und Gefährdungsbeurteilung Risiken des konkreten Einsatzes ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
ArbMedVV und Anhang Vorsorgeart, Arbeitgeberpflichten und Datenschutz verbindlich regeln
AMR 2.1 und AMR 6.6 Fristen und Auslandsvorsorge fachlich konkretisieren
DGUV-Empfehlung E AIA Ärztliche Beratung und Untersuchungen praxisnah unterstützen
Reisehinweise und Infektionsdaten Aktuelle Lage am tatsächlichen Aufenthaltsort beurteilen

Pflicht, Angebot oder Wunschvorsorge?

Nicht jede Auslandsreise wird gleich behandelt. Die folgende Übersicht trennt die vier wichtigsten Fälle:

Situation Betriebliche Einordnung
Tätigkeit in Tropen oder Subtropen Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsbeginn veranlassen
Sonstiger Auslandseinsatz mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen Pflichtvorsorge vor Tätigkeitsbeginn veranlassen
Ende einer Tätigkeit, für die diese Pflichtvorsorge galt Weitere Vorsorge anbieten
Anderer beruflicher Auslandseinsatz, bei dem ein Gesundheitsschaden nicht sicher ausgeschlossen ist Wunschvorsorge ermöglichen, wenn Beschäftigte sie verlangen
Gewöhnliche Reise ohne den gesetzlichen Auslandsanlass Keine automatische G35-Pflicht, Einsatz trotzdem beurteilen

Die genaue Abgrenzung der verbindlichen Fälle behandelt G35 Untersuchung Pflicht. Entscheidend ist: Der Arbeitgeber legt die Vorsorgeart nicht nach Bauchgefühl fest. Er muss die Gefährdungsbeurteilung zugrunde legen und arbeitsmedizinische Fachkunde einbeziehen, wenn die Lage unklar ist.

Keine starre Länderliste und keine Dreimonatsgrenze

Die AMR 6.6 zur Vorsorge bei Auslandsaufenthalten unterscheidet Tropen, Subtropen und sonstige Auslandseinsätze mit besonderen Belastungen. Sie enthält keine einfache Positivliste, die für jede Tätigkeit im ganzen Land dasselbe Ergebnis vorgibt.

Eine belastbare Prüfung verbindet mindestens diese Angaben:

  • Land, Region, Route, Zwischenstopps und Reisezeit
  • Tätigkeit, Arbeitsort, körperliche Belastung und Arbeitszeit
  • Hitze, Feuchte, Kälte, Höhe und Sonneneinstrahlung
  • örtliche Infektionslage und mögliche Expositionswege
  • Unterkunft, Hygiene, Trinkwasser und Verpflegung
  • Erreichbarkeit medizinischer Hilfe und Evakuierungsoptionen
  • Aufenthaltsdauer, Wiederholungen und private Reiseanteile

Auch die häufig genannte Schwelle von drei Monaten ist keine allgemeine Voraussetzung der aktuellen ArbMedVV. Ein kurzer Montageeinsatz kann den Pflichtanlass erfüllen; eine lange Konferenzreise tut es nicht allein wegen ihrer Dauer. Eine regionale Orientierung bietet G35 Untersuchung Länder, sie ersetzt aber nie die Einzelfallprüfung.

Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Die ArbMedVV definiert Vorsorge als Prävention und individuelle Beratung. Sie dient nicht dem Nachweis, ob jemand allgemein „tropentauglich“ ist. Diese Trennung schützt Beschäftigte und verhindert, dass vertrauliche Gesundheitsdaten ohne passende Grundlage in eine Einsatzentscheidung gelangen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge Eignungsuntersuchung
dient Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Beschwerden beantwortet eine konkrete Frage zur gesundheitlichen Eignung
folgt der ArbMedVV und dem ermittelten Vorsorgeanlass braucht eine eigene Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeitsprüfung
Untersuchungen nur, wenn erforderlich und nicht abgelehnt kann andere Voraussetzungen haben, bleibt aber zweckgebunden
Arbeitgeber erhält keine Befunde Ergebnisweitergabe richtet sich nach der konkreten Grundlage

Soll tatsächlich die gesundheitliche Eignung beurteilt werden, ist der getrennte Prozess unter Eignungsuntersuchung maßgeblich. Die beiden Anliegen sollten organisatorisch und medizinisch nicht in einem undurchsichtigen Termin vermischt werden.

Sieben Schritte vor dem Auslandseinsatz

1. Reise und Tätigkeit konkret beschreiben

Eine Buchungsbestätigung reicht nicht. Benötigt werden Einsatzort, Zeitraum, Arbeitsaufgabe, Unterkunft, Transportwege, Arbeitsbedingungen und erwartbare Notfälle. Bei wechselnden Standorten wird jede relevante Station aufgenommen.

2. Aktuelle Lage prüfen

Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts liefern eine laufend aktualisierte Ausgangsbasis. Für Infektionsschutz und Impfberatung sind außerdem die Reiseimpfungsinformationen des RKI und die von der AMR 6.6 genannten fachlichen Quellen relevant. Ein Monate alter Ländersteckbrief genügt bei Ausbrüchen oder geänderter Sicherheitslage nicht.

3. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren

Der Arbeitgeber dokumentiert die konkreten Klima-, Infektions-, Hygiene- und Versorgungsrisiken. Dazu gehören auch Organisationsthemen wie Alleinarbeit, Erreichbarkeit, Verkehrswege, Evakuierung und psychische Belastung. Allgemeine Schutzmaßnahmen werden vor der individuellen Vorsorge geplant.

4. Vorsorgeart festlegen

Ist der Anlass des ArbMedVV-Anhangs erfüllt, wird Pflichtvorsorge veranlasst. Nach Ende dieser Tätigkeit folgt ein Vorsorgeangebot. Bei anderen arbeitsbedingten Auslandsrisiken kann Wunschvorsorge greifen. Die Einordnung und ihre tragenden Gründe gehören in die Gefährdungsbeurteilung.

5. Geeignete ärztliche Stelle beauftragen

Nach § 7 ArbMedVV kommen grundsätzlich Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin infrage. Der Anhang erlaubt für diesen Anlass auch eine Ärztin oder einen Arzt mit Zusatzbezeichnung Tropenmedizin. Die Stelle erhält die nötigen Arbeitsplatz- und Reisedaten, nicht nur das Stichwort „G35“.

6. Vorsorge und Reiseplanung verzahnen

Termin, Impfberatung, mögliche Prophylaxe, Unterweisung, Versicherung, Notfallkontakte und Rücktransport werden rechtzeitig koordiniert. Vorsorge ersetzt technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen nicht.

7. Status datensparsam nachhalten

Für die Organisation genügen Anlass, Datum der Teilnahme, nächste Frist und erforderliche Folgeaktionen ohne medizinischen Inhalt. Vor Abreise wird geprüft, ob Route, Tätigkeit oder Lage seit der ersten Beurteilung verändert wurden.

Was passiert beim Termin?

Der Kern ist ein vertrauliches ärztliches Gespräch. Zur Vorbereitung braucht die ärztliche Stelle Informationen über Tätigkeit, Reiseverlauf und Gefährdungen. Sie erhebt die Anamnese, berät zu individuellen Risiken, Schutzmaßnahmen, Impfungen, Prophylaxe, Reiseapotheke und Verhalten bei Erkrankung oder Notfall.

Körperliche oder klinische Untersuchungen können hinzukommen, wenn sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind. Nach § 6 ArbMedVV dürfen sie nicht gegen den Willen der beschäftigten Person stattfinden. Deshalb gibt es kein universelles G35-Paket aus Blut, Urin, EKG, Lungenfunktion oder weiteren Tests. Die ausführliche Vorbereitung und mögliche Inhalte stehen unter G35 Untersuchung Inhalt.

Impfungen und Prophylaxe gehören in die Einsatzplanung

Nach der AMR 6.6 soll die Vorsorge das erhöhte Infektionsrisiko, vorhandenen Immunschutz und mögliche Impfungen berücksichtigen. Besteht durch die Tätigkeit ein höheres Infektionsrisiko als in der Allgemeinbevölkerung und fehlt ausreichender Schutz, muss die passende Impfung im Rahmen der Vorsorge angeboten werden. Medizinische Kontraindikationen und die Entscheidung der beschäftigten Person bleiben Teil des vertraulichen Gesprächs.

Darüber hinaus können Chemoprophylaxe, Mückenschutz, Hygiene, Reiseapotheke oder ein medizinischer Notfallplan erforderlich sein. Welche Maßnahmen passen, hängt vom Ziel, der Saison, der Tätigkeit und individuellen Faktoren ab. Arbeitgeber organisieren den Zugang, erhalten aber keine offene Liste der persönlichen Impf- oder Gesundheitsdaten.

Welche Fristen gelten?

Die AMR 2.1 zu Fristen setzt Höchstfristen für die Vorsorgeplanung:

Termin Spätester Zeitpunkt
Ersttermin in den drei Monaten vor Tätigkeitsaufnahme
Nächster Termin bei fortdauerndem oder wiederkehrendem Anlass 24 Monate nach Tätigkeitsaufnahme
Spätere Folgetermine 36 Monate nach dem jeweils vorherigen Termin
Nach Ende der einschlägigen Tätigkeit weitere Vorsorge als Angebot

Die ärztliche Stelle kann eine kürzere Frist für angezeigt halten. Eine noch gültige Bescheinigung entbindet den Arbeitgeber außerdem nicht davon, eine neue Route oder veränderte Arbeitsbedingungen zu beurteilen.

Was darf der Arbeitgeber wissen?

Der Datenschutz folgt einer klaren Zweckgrenze. Nach § 6 ArbMedVV nennt die Vorsorgebescheinigung Teilnahme, Datum, Anlass und den Zeitpunkt eines medizinisch angezeigten Folgetermins. Sie ist kein Befundbericht.

Zulässige Organisationsdaten Vertrauliche medizinische Daten
Vorsorgeanlass Diagnosen und Vorerkrankungen
Datum der Teilnahme Labor- und Untersuchungswerte
Zeitpunkt weiterer Vorsorge Impfstatus und persönliche Impfentscheidung
Status des betrieblichen Ablaufs Medikamente und Gesprächsinhalte

Eine ärztliche Empfehlung zu persönlichen Schutzmaßnahmen darf nur mit Einwilligung der beschäftigten Person an den Arbeitgeber gehen. Die Vorsorgekartei enthält die gesetzlich vorgesehenen Nachweise, keine parallele Gesundheitsakte.

Praxisbeispiel: gleiches Land, andere Entscheidung

Zwei Beschäftigte reisen für dieselbe Woche in dasselbe Land. Person A besucht eine Konferenz in einer gut versorgten Metropole und arbeitet ausschließlich im klimatisierten Veranstaltungszentrum. Person B wartet eine Anlage in einer abgelegenen Region, arbeitet körperlich im Freien, übernachtet in einfacher Unterkunft und kann medizinische Hilfe erst nach längerer Fahrt erreichen.

Das Land und die Reisedauer sind identisch, die Gefährdungen nicht. Für Person B können besondere Klima- und Infektionsbelastungen den Pflichtanlass erfüllen, während Person A nicht automatisch darunter fällt. Die Entscheidung benötigt aktuelle regionale Informationen und eine tätigkeitsbezogene Begründung.

Fünf verbreitete Irrtümer

Behauptung Richtige Einordnung
„G35 ist erst ab drei Monaten Pflicht.“ Es gibt keine allgemeine Mindestdauer; Risiko und Tätigkeit entscheiden.
„Für jedes Land gilt eindeutig ja oder nein.“ Region, Saison, Aufgabe und reale Bedingungen können das Ergebnis ändern.
„Blut, Urin und Belastungs-EKG sind immer vorgeschrieben.“ Untersuchungen werden individuell begründet und können abgelehnt werden.
„Die Bescheinigung bestätigt Tropentauglichkeit.“ Sie dokumentiert die Vorsorge, nicht pauschal die Eignung.
„Der Arbeitgeber darf Impfstatus und Befunde abfragen.“ Medizinische Einzelheiten bleiben grundsätzlich bei der ärztlichen Stelle.

Zuständigkeiten im Themencluster

Dieser Überblick beantwortet die Grundfrage und führt zum passenden nächsten Schritt. Die Detailseiten behandeln bewusst getrennte Suchintentionen:

Redaktionelle Prüfung und medizinischer Hinweis

Die ArbeitsschutzPilot Redaktion hat diesen Beitrag am 15. August 2026 anhand der geltenden ArbMedVV, ihres Anhangs, der AMR 2.1 und AMR 6.6 sowie der aktuellen DGUV-Empfehlungen geprüft. Reise- und Infektionslagen können sich kurzfristig ändern. Vor jedem Einsatz sind deshalb aktuelle amtliche Hinweise und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu bewerten.

Der Beitrag erläutert betriebliche Pflichten und ersetzt weder die individuelle arbeitsmedizinische Beratung noch eine medizinische Diagnose. Bei Beschwerden nach der Rückkehr sollte medizinische Hilfe zeitnah und mit Hinweis auf Ort, Zeitraum und mögliche Expositionen gesucht werden.