Die klare Antwort: Bei erfülltem Auslandsanlass ist G35 Pflicht

Die sogenannte G35 ist Pflichtvorsorge, sobald der Auslandsanlass in Teil 4 des ArbMedVV-Anhangs erfüllt ist. Der amtliche Wortlaut nennt Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.

Dann gelten drei verbindliche Folgen:

  1. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge vor Tätigkeitsaufnahme veranlassen.
  2. Die beschäftigte Person muss am Vorsorgetermin und der Beratung teilnehmen.
  3. Ohne Teilnahme darf der Arbeitgeber die betroffene Tätigkeit nicht ausüben lassen.

„G35“ ist nur noch der geläufige Name des früheren DGUV-Grundsatzes. Die aktuelle DGUV-Empfehlung heißt „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen“, Kurzbezeichnung E AIA. Ob Vorsorge Pflicht ist, bestimmt die ArbMedVV, nicht ein altes Formular oder ein vom Anbieter geschnürtes Untersuchungspaket.

Wann greift die Pflichtvorsorge?

Die AMR 6.6 konkretisiert den gesetzlichen Auslandsanlass:

  • Tropen: Gebiet zwischen den Wendekreisen, also 23°27′ nördlicher und südlicher Breite.
  • Subtropen: daran anschließende Länder oder Landesteile bis 40° nördlicher beziehungsweise südlicher Breite; die konkrete Klimazone bleibt zu beachten.
  • Sonstige Auslandsaufenthalte: auch außerhalb dieser Zonen kann Pflichtvorsorge nötig sein, wenn besondere klimatische Belastungen und Infektionsgefährdungen vorliegen.

Für die dritte Gruppe sind aktuelle Bedingungen am tatsächlichen Einsatzort entscheidend. Dazu gehören Infektionslage, Temperatur, Feuchte oder Kälte, Hygienestandard, Trinkwasser- und Lebensmittelversorgung, medizinische Versorgung, Unterkunft und Arbeitsbedingungen. Eine bloße Länderliste kann diese Prüfung nicht ersetzen; die regionale Einordnung behandelt G35 Untersuchung Länder ausführlicher.

Prüftabelle für typische Einsätze

Beruflicher Einsatz Einordnung
Montage oder Projektarbeit in tropischer Region Pflichtvorsorge vor dem Einsatz
Tätigkeit in subtropischer Region Pflichtanlass anhand Region und realer Bedingungen konkretisieren
Einsatz außerhalb von Tropen/Subtropen mit besonderer Klima- und Infektionsbelastung Pflichtvorsorge bei bestätigtem Anlass
gewöhnliche Konferenzreise innerhalb Europas ohne besondere Belastung keine automatische G35-Pflicht allein wegen Ausland
Tätigkeit im Hochgebirge, Polar- oder Krisengebiet Risiken fachkundig prüfen; andere starke Klima- oder Gesundheitsbelastungen können relevant sein
private Urlaubsreise keine betriebliche Pflichtvorsorge nach diesem Anlass

Der Arbeitgeber muss die Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung treffen und sollte Betriebsarzt oder eine ärztliche Stelle mit reise- und tropenmedizinischen Fachkenntnissen einbeziehen. Eine Reisebuchungssoftware oder Länderfarbe kann den fachkundigen Entscheid nicht übernehmen.

Keine pauschale Mindestdauer von vier Wochen oder drei Monaten

Einige Wettbewerber erklären Aufenthalte unter vier Wochen zur Angebotsvorsorge oder nennen erst ab drei Monaten eine Pflicht. Eine solche allgemeine Schwelle steht nicht in der aktuellen ArbMedVV oder der AMR 6.6.

Auch eine kurze berufliche Reise kann Pflichtvorsorge auslösen, wenn sie in den beschriebenen Anwendungsbereich fällt. Die Dauer beeinflusst gleichwohl:

  • Expositionswahrscheinlichkeit und Intensität,
  • erforderliche Impf- oder Chemoprophylaxeberatung,
  • Reiseapotheke und Notfallplanung,
  • Umfang ärztlich angebotener Untersuchungen,
  • Wiederholungs- und Rückkehrplanung.

Umgekehrt wird eine lange Tätigkeit in einem Land ohne den konkreten Klima- und Infektionsanlass nicht allein durch die Zahl der Tage automatisch zur „G35“. Dauer, Region und Tätigkeit müssen zusammen bewertet werden.

Pflichtvorsorge ist keine Tropentauglichkeitsprüfung

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient Aufklärung, Beratung und individueller Prävention. Sie soll nicht aussortieren, ob jemand abstrakt „tropentauglich“ ist. Eine Eignungsbeurteilung braucht einen eigenen Zweck und eine tragfähige Grundlage.

Nach § 6 ArbMedVV können körperliche oder klinische Untersuchungen zur Vorsorge gehören, wenn die ärztliche Stelle sie im Einzelfall für erforderlich hält und die beschäftigte Person nicht widerspricht. Teilnahme an Pflichtvorsorge bedeutet daher:

  • Termin wahrnehmen und Beratung ermöglichen,
  • Arbeitsplatz- und Reisebedingungen besprechen,
  • aber keine Blutabnahme, Belastungsuntersuchung oder andere Diagnostik gegen den eigenen Willen.

Wettbewerberlisten mit immer vorgeschriebenem Belastungs-EKG, Hörtest, Lungenfunktion, Blut und Urin bilden die Rechtslage nicht korrekt ab. Welche Inhalte zum konkreten Einsatz passen, erklärt G35 Untersuchung Inhalt, ohne auf dieser Pflichtseite ein starres Untersuchungsprogramm zu duplizieren.

Arbeitgeber-Entscheidungsbaum vor der Reise

1. Beruflichen Anlass und Route erfassen

Land, Region, Zwischenstopps, Zeitraum, Häufigkeit und geplante Tätigkeit müssen feststehen. Innerhalb desselben Landes können Großstadttermin, ländliche Baustelle und abgelegener Serviceeinsatz völlig verschiedene Risiken haben.

2. Arbeits- und Lebensbedingungen beschreiben

Zu prüfen sind unter anderem:

  • Innen- oder Außentätigkeit, körperliche Belastung und Arbeitszeit,
  • Hitze, Feuchte, Kälte, Höhe und intensive Sonneneinstrahlung,
  • Vektoren, Endemien und aktuelle Ausbrüche,
  • Hygiene, Trinkwasser, Lebensmittel und Unterkunft,
  • Erreichbarkeit qualifizierter medizinischer Versorgung,
  • Alleinarbeit, Transport, Evakuierung und Sprachbarrieren.

3. Aktuelle Quellen verwenden

Die AMR 6.6 nennt für die Infektionslage unter anderem Auswärtiges Amt, RKI, ECDC und WHO. Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts werden fortlaufend aktualisiert. Das RKI betont bei Reiseimpfungen, dass Reiseland, Art, Dauer, Saison, Aktivitäten und individuelle Voraussetzungen gemeinsam zu betrachten sind.

Die Quellen müssen unmittelbar vor der Reise noch einmal geprüft werden. Ein Monate alter Screenshot reicht bei Ausbruchsgeschehen oder geänderter Sicherheitslage nicht.

4. Pflichtanlass dokumentieren

Die Gefährdungsbeurteilung sollte nicht nur „G35: ja“ enthalten, sondern die tragenden Gründe: Region, konkrete Tätigkeit, Klima- und Infektionsgefährdung, Hygienelage, medizinische Versorgung und Informationsstand. Liegt kein Pflichtanlass vor, wird auch diese begründete Entscheidung mit Review-Datum dokumentiert.

5. Vorsorge und Schutzmaßnahmen rechtzeitig veranlassen

Der Vorsorgetermin braucht die Tätigkeitsbeschreibung und aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Parallel sind Impfungen, Chemoprophylaxe, Versicherung, Notfallkontakte, Evakuierung, Kommunikationsweg und Reiseunterweisung zu organisieren. Vorsorge ersetzt keine dieser Maßnahmen.

Wer darf die G35-Pflichtvorsorge durchführen?

Grundsätzlich beauftragt der Arbeitgeber eine Ärztin oder einen Arzt nach § 7 ArbMedVV, also mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Für diesen Auslandsanlass erlaubt der ArbMedVV-Anhang ausdrücklich auch die Beauftragung einer Ärztin oder eines Arztes mit Zusatzbezeichnung Tropenmedizin.

Bei komplexen Routen sollte die beauftragte Stelle aktuelle reise- und tropenmedizinische Fachkenntnisse besitzen. Eine allgemeine Einstellungsuntersuchung, ein privater Hausarzt-Check oder eine alte Bescheinigung ohne Bezug zum neuen Einsatz ersetzen die Vorsorge nicht automatisch.

Fristen: vor dem Einsatz, nach 24 und nach 36 Monaten

Die AMR 2.1 setzt Maximalfristen:

  • erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • zweite Vorsorge: bei diesem Auslandsanlass spätestens 24 Monate nach Tätigkeitsaufnahme,
  • weitere Vorsorge: spätestens 36 Monate nach der vorherigen Vorsorge.

Die 24- und 36-Monatsfristen sind für fortgesetzte oder wiederkehrende Tätigkeiten relevant. Die ärztliche Stelle kann eine kürzere Frist für angezeigt halten. Mehrere Reiseziele, veränderte Tätigkeit, neue Infektionslage oder andere Schutzbedingungen müssen auch vor Ablauf der Bescheinigungsfrist neu beurteilt werden.

Eine Vorsorge erst drei Monate nach Reisebeginn ist bei Pflichtvorsorge nicht zulässig. Die Formulierung „innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme“ ist ein Vorbereitungsfenster, keine Nachholfrist.

Was gilt nach der Rückkehr?

Der ArbMedVV-Anhang verlangt am Ende einer Tätigkeit, für die die Auslands-Pflichtvorsorge galt, ein Angebot weiterer arbeitsmedizinischer Vorsorge. Beschäftigte entscheiden über die Annahme. Der Arbeitgeber sollte das Angebot dokumentieren, ohne einen medizinischen Grund abzufragen.

Die DGUV empfiehlt bei langen Auslandseinsätzen eine besondere Rückkehrvorsorge. Unabhängig von festen Routinen gilt: Fieber, Durchfall, Hautveränderungen, Atembeschwerden oder andere gesundheitliche Auffälligkeiten nach der Rückkehr brauchen rasche ärztliche Abklärung mit ausdrücklichem Hinweis auf Reiseort, Zeitraum und mögliche Expositionen.

Das Rückkehrangebot ist nicht mit einer pauschalen „Gesundschreibung“ für den Arbeitgeber gleichzusetzen. Medizinische Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle.

Kosten, Impfungen und Datenschutz

Die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitgeberpflicht. Beruflich erforderliche Prävention darf nicht dadurch scheitern, dass Beschäftigte die Vorsorge selbst finanzieren sollen. Welche Einzelkosten bei Untersuchung, Impfstoff, Prophylaxe und Anbieter anfallen, bleibt der Seite G35 Untersuchung Kosten vorbehalten.

Der Arbeitgeber erhält nach der Vorsorge eine Bescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass der Termin stattgefunden hat und wann weitere Vorsorge angezeigt ist. Er erhält nicht:

  • Diagnosen oder Vorerkrankungen,
  • Impfstatus oder persönliche Impfentscheidung,
  • Labor-, Belastungs- oder Untersuchungswerte,
  • Gesprächsinhalte oder individuelle Risikoeinschätzung.

In die Vorsorgekartei gehören nur die gesetzlich vorgesehenen Organisationsdaten. Reise- und Notfallplanung darf ebenfalls nicht zum Aufbau einer offenen Gesundheitsakte führen.

Dokumentationscheck für Arbeitgeber

Vor Freigabe des Auslandseinsatzes sollten diese Nachweise vollständig sein:

  1. Einsatzort, Route, Zeitraum und Tätigkeit sind konkret beschrieben.
  2. Klima, Infektionslage, Hygiene und medizinische Versorgung wurden aktuell geprüft.
  3. Der Pflichtanlass nach ArbMedVV ist begründet oder fachkundig ausgeschlossen.
  4. Die arbeitsmedizinische Stelle erhielt Gefährdungsbeurteilung und Tätigkeitsdaten.
  5. Bei Pflichtfall liegt die Teilnahmebescheinigung vor dem Einsatz vor.
  6. Impf-, Prophylaxe- und Notfallmaßnahmen wurden vertraulich organisiert.
  7. Versicherung, Evakuierung, Erreichbarkeit und Unterweisung sind geklärt.
  8. Ein Review vor Abreise und ein Vorsorgeangebot nach Tätigkeitsende sind terminiert.

Redaktionelle Prüfung und Quellenstand

Dieser Leitfaden wurde am 12. August 2026 anhand der geltenden ArbMedVV, der AMR 2.1 und AMR 6.6, der aktuellen DGUV-Empfehlungen sowie Informationen von Auswärtigem Amt und RKI geprüft. Er verwendet „G35“ als Suchbegriff, ordnet die Pflicht aber nach dem aktuellen ArbMedVV-Anhang ein.

Die tatsächliche Infektions- und Sicherheitslage kann sich kurzfristig ändern. Jede Entscheidung braucht deshalb eine aktuelle orts- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung und bei Zweifeln die Einbindung arbeits-, betriebs- oder tropenmedizinischer Fachkunde.