Was wird bei einer G31 Untersuchung gemacht?

Der Termin beginnt nicht automatisch am EKG oder am Lungenfunktionstest, sondern mit der konkreten Arbeitssituation. Die ärztliche Stelle klärt, welchem Druck die Person ausgesetzt ist, welche körperlichen Anforderungen bestehen und ob der Auftrag Vorsorge oder Eignung betrifft. Danach folgen Gespräch, Beratung und nur die medizinischen Untersuchungen, die zur jeweiligen Fragestellung passen.

Der geläufige Name führt leicht in die Irre. G31 war ein früherer DGUV Grundsatz für Überdruck. Seit August 2022 gelten stattdessen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Darin wird der alte Bereich in zwei Empfehlungen behandelt:

  • E TAU: Taucherarbeiten unterstützt die arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • E ÜDR: Überdruck betrifft Eignungsbeurteilungen für Druckluft- und Taucherarbeiten.

Die Empfehlungen bilden den anerkannten arbeitsmedizinischen Stand ab, sind aber selbst keine Rechtsgrundlage für eine Untersuchungspflicht. Wer nur „G31 komplett“ bestellt, lässt deshalb offen, welcher Zweck und welches Ergebnis gemeint sind. Die übergeordnete Zuordnung von Tätigkeit und Vorschrift erklärt G31 Untersuchung.

Inhalt hängt von Vorsorge oder Eignung ab

Zwei Termine können äußerlich ähnlich aussehen und rechtlich trotzdem etwas anderes bedeuten. Vor Beginn muss die Praxis wissen, welchen Auftrag sie bearbeitet.

Merkmal Taucher-Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Untersuchung oder Eignungsbeurteilung
Hauptzweck persönliche Beratung und Prävention gesundheitliche Anforderungen eines bestimmten Einsatzes beurteilen
Typischer Anlass berufliche Arbeit unter Wasser mit Atemgasgerät zum Beispiel Druckluftarbeit nach DruckLV oder eine gesondert begründete Tauch-Eignung
Fester Kern Beratung und Arbeitsanamnese Inhalt folgt der einschlägigen Rechtsgrundlage und konkreten Eignungsfrage
Einwilligung klinische Untersuchungen nur, wenn erforderlich und nicht abgelehnt Aufklärung bleibt nötig; ohne ausreichende Erkenntnisse kann eine Ergebnisfeststellung unmöglich sein
Mitteilung an den Betrieb Vorsorgebescheinigung ohne Tauglichkeitsurteil nur die für den Auftrag erforderliche Ergebnis- oder Bedenkenaussage

§ 2 ArbMedVV definiert Vorsorge ausdrücklich als Beratung zur Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit. Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören nur dazu, soweit die ärztliche Person sie für erforderlich hält und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Das ist etwas anderes als die Prüfung, ob jemand eine berufliche Anforderung erfüllt.

Beim gewerbsmäßigen Aufenthalt Beschäftigter in einer Druckluft-Arbeitskammer oberhalb von 0,1 bar gilt ein eigener Weg: § 10 DruckLV verlangt eine ärztliche Untersuchung und die vorgesehene Bescheinigung. Die beauftragte Person braucht nach § 13 DruckLV eine behördliche Ermächtigung. Nähere Pflichten und Fristen bleiben bewusst auf G31 Untersuchung Pflicht.

Vorbereitung durch den Arbeitgeber

Die Qualität des Termins beginnt mit belastbaren Arbeitsplatzdaten. Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber der ärztlichen Stelle die nötigen Informationen über Arbeitsplatzverhältnisse, Anlass und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung geben. Eine bloße Buchungszeile „G31“ reicht nicht.

In den Auftrag gehören insbesondere:

  • genaue Tätigkeit und Einsatzort
  • Taucherarbeit oder Aufenthalt in einer Druckluft-Arbeitskammer
  • Atemgas, Druckbereich, Tauch- oder Schleusenprofil
  • Dauer, Häufigkeit, Schichtmodell und körperliche Arbeitslast
  • Kälte, Strömung, Sicht, Kontamination und weitere Einwirkungen
  • Schutzmaßnahmen, Dekompressionsverfahren und Notfallorganisation
  • bekannte betriebliche Zwischenfälle ohne Weitergabe fremder Gesundheitsdaten
  • getrennte Bezeichnung von Vorsorge und möglicher Eignungsfrage

Die BAuA-Fachinformationen zu Unter- und Überdruck zeigen, dass Druckwechsel, Barotrauma und Dekompressionsrisiken in ein umfassendes Schutzkonzept gehören. Ein Arzttermin ersetzt weder technische Schutzmaßnahmen noch sichere Tauch-, Schleusen- und Rettungsverfahren.

So bereiten sich Beschäftigte auf den Termin vor

Die Praxis sollte vorab mitteilen, welche Unterlagen und Vorbereitungen sie für den geplanten Inhalt braucht. Pauschale Internetlisten können falsch sein, weil ein reines Vorsorgegespräch andere Anforderungen hat als ein Termin mit Ergometrie oder Blutentnahme.

Praktisch hilfreich sind:

  • Einladung oder Auftrag mit erkennbarer Fragestellung
  • Medikamentenliste und Angaben zu Unverträglichkeiten
  • Brille, Kontaktlinsen oder Hörhilfe, wenn entsprechende Funktionen geprüft werden
  • angeforderte Vorbefunde, Arztberichte oder Impfunterlagen
  • Informationen zu früheren Tauchgängen, Druckexpositionen und Zwischenfällen
  • Sportkleidung nur dann, wenn die Praxis einen Belastungstest ankündigt

Bei Erkältung, Ohrproblemen, Atemwegsbeschwerden, Fieber oder neuen Herz-Kreislauf-Symptomen sollte die Praxis vor Anreise kontaktiert werden. Medikamente dürfen nicht auf eigene Initiative pausiert werden. Ob Nüchternheit nötig ist, entscheidet der konkrete Untersuchungsplan; ein allgemeines „vor G31 nichts essen“ ist nicht sachgerecht.

Schritt 1: Arbeitsanamnese und medizinisches Gespräch

Bei der Anamnese verbindet die ärztliche Person Arbeitsplatz und Gesundheit. Die Fragen erfassen Diagnosen ebenso wie Situationen, die unter Druck relevant werden können. Dazu können frühere Tauch- oder Druckluftarbeit, Druckausgleichsprobleme, Dekompressionsereignisse, aktuelle Beschwerden, Operationen, Medikamente und die körperliche Belastung des Einsatzes zählen.

Typische Themenfelder sind:

  • Ohren, Nasennebenhöhlen und Fähigkeit zum Druckausgleich
  • Atemwege und Lunge, einschließlich früherer Verletzungen oder Infekte
  • Herz, Kreislauf und Belastbarkeit
  • neurologische oder Gleichgewichtsbeschwerden
  • Stoffwechsel, Medikamente und mögliche Nebenwirkungen
  • psychische Belastungen, Orientierung und Handlungsfähigkeit in Notfällen

Bei der Vorsorge ist die Beratung kein Nebenprodukt, sondern ein vorgeschriebener Bestandteil. Sie kann Warnzeichen nach Druckexposition, Verhalten bei Beschwerden, individuelle Risikofaktoren und die Nutzung der betrieblichen Notfallwege behandeln. Was im vertraulichen Gespräch gesagt wird, gelangt nicht als Gesprächsprotokoll an den Arbeitgeber.

Schritt 2: Mögliche Untersuchungen

Welche Untersuchung wirklich erforderlich ist, legt die ärztliche Stelle anhand von Tätigkeit, Zweck, Anamnese und aktuellem fachlichem Standard fest. Die folgende Tabelle ist deshalb eine Orientierung, keine Bestellliste.

Möglicher Baustein Welche Frage er unterstützen kann Automatisch bei jedem Termin?
allgemeine körperliche Untersuchung Hinweise zu Herz, Kreislauf, Atmung, Beweglichkeit oder neurologischen Funktionen einordnen nein
Blutdruck und Ruhepuls Kreislaufsituation im Zusammenhang mit Anamnese und Einsatzbelastung bewerten nein, ärztlich festlegen
Spirometrie Atemvolumen und Luftstrom untersuchen, wenn Lungenfunktion für die Fragestellung relevant ist nein
Ruhe-EKG Herzrhythmus oder andere auffällige Hinweise abklären nein
Belastungs-EKG oder Ergometrie Reaktion von Herz und Kreislauf unter dosierter körperlicher Belastung beurteilen nein
Untersuchung von Ohren und Druckausgleich Strukturen und Beschwerden bewerten, die bei Druckwechseln Bedeutung haben abhängig von Einsatz und Befund
Hör- oder Sehtest Sinnesfunktionen für eine konkret beschriebene Tätigkeit erfassen abhängig von Anforderung und Auftrag
neurologische oder Gleichgewichtsprüfung auffällige Vorgeschichte, Orientierung oder Funktionsstörungen näher untersuchen nur bei passender Fragestellung
Blut- oder Urinuntersuchung medizinische Verdachtsmomente oder definierte Eignungsfragen abklären nicht pauschal
Bildgebung oder fachärztliche Zusatzdiagnostik einen medizinisch begründeten Verdacht gezielt weiterverfolgen nur mit eigener Indikation

Diese Offenheit ist kein Qualitätsmangel. § 6 ArbMedVV verlangt, dass die Ärztin oder der Arzt Notwendigkeit und Umfang beurteilt, über Inhalte und Risiken aufklärt und keine Untersuchung gegen den Willen der Person durchführt. Die DGUV Empfehlungen geben dazu ein fachliches Vorgehen vor, ersetzen jedoch die individuelle ärztliche Entscheidung nicht.

Ist ein Belastungs-EKG immer dabei?

Nein. Ein Belastungs-EKG ist ein möglicher, aber kein allein durch das Wort G31 vorgeschriebener Inhalt. Es kann sinnvoll werden, wenn Herz-Kreislauf-Belastbarkeit für den konkreten Einsatz oder eine gesonderte Eignungsaussage beurteilt werden muss. Bei reiner ArbMedVV-Vorsorge muss die ärztliche Stelle zunächst prüfen, ob das Ergebnis für die persönliche Beratung erforderlich ist.

Vor einer Ergometrie klärt die Praxis unter anderem aktuelle Beschwerden, Kontraindikationen, Medikamente und das Belastungsprotokoll. Beschäftigte erhalten Hinweise zu Kleidung, Essen und Verhalten nach dem Test. Arbeitgeber sollten weder Wattzahlen vorgeben noch Rohdaten, EKG-Kurven oder Abbruchgründe anfordern. Benötigt der Betrieb eine Eignungsaussage, muss deren Rechtsgrundlage und Reichweite vor dem Termin feststehen.

Ist eine Röntgenaufnahme der Lunge Pflicht?

Eine routinemäßige Röntgenaufnahme allein wegen der Bezeichnung G31 ist nicht gerechtfertigt. § 83 Strahlenschutzgesetz verlangt vor einer Anwendung ionisierender Strahlung eine rechtfertigende Indikation. Der Nutzen der einzelnen Aufnahme muss das Strahlenrisiko überwiegen. § 119 Strahlenschutzverordnung verlangt außerdem, vorhandene medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, um unnötige Exposition zu vermeiden.

Eine Ärztin oder ein Arzt mit der nötigen Fachkunde entscheidet daher, ob Bildgebung für eine konkrete Verdachts- oder Eignungsfrage gebraucht wird. Der Arbeitgeber darf keine jährliche Röntgenserie als betriebliche Routine bestellen. Beschäftigte sollten vorhandene Aufnahmen nennen, wenn die Praxis danach fragt, damit Doppeluntersuchungen vermieden werden können.

Schritt 3: Aufklärung und Einwilligung

Vor einer körperlichen oder klinischen Untersuchung erklärt die ärztliche Person, welchen Zweck der Baustein hat, wie er abläuft und welche Risiken bestehen. Bei Vorsorge kann die beschäftigte Person einzelne Untersuchungen ablehnen. Die Teilnahme an einer Pflichtvorsorge ist deshalb nicht gleichbedeutend mit einer Pflicht, in Blutentnahme, Belastungs-EKG oder Bildgebung einzuwilligen.

Bei einer getrennten Eignungsbeurteilung bleibt die Untersuchung ebenfalls auf den begründeten Zweck beschränkt. Lehnt eine Person einen für die Beurteilung notwendigen Baustein ab, kann die Konsequenz sein, dass die ärztliche Stelle keine hinreichend sichere Aussage treffen kann. Das ist keine Erlaubnis, Untersuchungen gegen den Willen durchzuführen. Vorsorge und Eignung sollten schon in Einladung und Aufklärung sprachlich getrennt sein.

Schritt 4: Ergebnis, Bescheinigung und Datenschutz

Nach der Untersuchung erläutert die ärztliche Person der beschäftigten Person die medizinischen Ergebnisse. Was der Arbeitgeber erhält, hängt dagegen vom Rechtsweg ab.

Terminart Dokument für den Arbeitgeber Was nicht in den Betrieb gehört
Vorsorge nach ArbMedVV Bescheinigung über Anlass, Datum und nächsten aus ärztlicher Sicht angezeigten Termin Diagnose, Messwerte, Gesprächsinhalt und Tauglichkeitsurteil
Untersuchung nach DruckLV die gesetzlich vorgesehene Aussage zu gesundheitlichen Bedenken gegen den Einsatz vollständige Anamnese und medizinische Befundakte
gesonderte Eignungsbeurteilung nur die für den konkreten Auftrag erforderliche Eignungsaussage weitergehende Erkrankungen, Laborwerte und fachfremde Erkenntnisse

Die Vorsorgebescheinigung ist kein „bestanden“. Nach § 6 ArbMedVV unterliegt die ärztliche Tätigkeit der Schweigepflicht. Erkennt die ärztliche Stelle unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen, richtet sich eine betriebliche Mitteilung auf die Schutzmaßnahmen, nicht auf die Diagnose einer einzelnen Person. Mehr zur organisatorischen Trennung steht unter Betriebsarzt Schweigepflicht.

Was der Betrieb nach dem Termin dokumentiert

Im Arbeitsschutzsystem werden Status und Frist geführt, keine Patientenakte. Dafür genügen je nach Rechtsweg:

  • konkreter Anlass und Tätigkeit
  • Vorsorge, DruckLV-Untersuchung oder gesonderte Eignung als getrennte Dokumentart
  • Datum des Termins und nächster angezeigter Termin
  • ausstellende Stelle und erforderliche Qualifikation
  • organisatorischer Einsatzstatus
  • Folgeaufgabe für Gefährdungsbeurteilung oder Schutzmaßnahmen

Diagnosen, EKG-Kurven, Laborwerte, Röntgenbilder und Gesprächsnotizen bleiben bei der medizinischen Stelle. Die zulässigen Kerndaten für die Vorsorgeorganisation erläutert Vorsorgekartei. Für die Auswahl qualifizierter Stellen gibt es die eigene Seite G31 Untersuchung Ärzte; Preise und Kostenträger werden separat unter G31 Untersuchung Kosten behandelt.

Drei Beispiele zum Untersuchungsumfang

Berufstaucher ohne aktuelle Beschwerden

Der Arbeitgeber sendet Tauchprofil, Atemgas, Arbeitslast und Notfallorganisation. Im Vorsorgetermin folgen Arbeitsanamnese und Beratung. Ob Spirometrie, körperliche Untersuchung oder weitere Diagnostik für die Beratung erforderlich sind, entscheidet die ärztliche Person. Falls das einschlägige Tauchregelwerk zusätzlich eine Eignung verlangt, wird diese als eigener Auftrag transparent bearbeitet.

Beschäftigte in einer Druckluft-Arbeitskammer

Für die Tätigkeit gilt nicht einfach die Taucher-Pflichtvorsorge. Der Betrieb organisiert den Untersuchungsweg nach DruckLV bei einer behördlich ermächtigten ärztlichen Person. Druck, Schleusenprofil und körperliche Anforderungen prägen die medizinische Fragestellung. Am Ende benötigt der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Bescheinigung, aber keine Sammlung der Einzelbefunde.

Termin nach Infekt oder Druckzwischenfall

Neue Ohr-, Atemwegs-, Herz-Kreislauf- oder neurologische Beschwerden werden vor dem nächsten Einsatz ärztlich geklärt. Die Untersuchung kann dadurch gezielter oder umfangreicher werden als beim planmäßigen Termin. Das Ereignis löst zugleich eine betriebliche Prüfung von Ablauf, Dekompression, Rettung und Gefährdungsbeurteilung aus. Ein unauffälliger Befund ersetzt diese Ursachenanalyse nicht.

Häufige Fehlannahmen zum G31 Inhalt

„Jede Praxis macht dieselbe Komplettuntersuchung.“ Der Umfang folgt Zweck, Tätigkeit und individueller Notwendigkeit. Leistungsangebote im Internet sind keine allgemein verbindliche Norm.

„Pflichtvorsorge bedeutet Pflicht zu jedem Test.“ Verlangt wird die Teilnahme am Vorsorgetermin. Klinische Untersuchungen setzen Erforderlichkeitsprüfung, Aufklärung und fehlenden Widerspruch voraus.

„Ein Belastungs-EKG beweist automatisch die Tauglichkeit.“ Ein einzelner Messwert beantwortet keine vollständige Eignungsfrage. Auftrag, Einsatzanforderungen und ärztliche Gesamtbeurteilung bleiben entscheidend.

„Der Arbeitgeber bekommt alle Befunde zur Sicherheit.“ Mehr Daten schaffen nicht automatisch mehr Sicherheit. Der Betrieb erhält das zweckgebundene Dokument und verbessert die Arbeitsbedingungen; Gesundheitsdaten bleiben vertraulich.

„Ein Röntgenbild gehört jedes Jahr dazu.“ Ionisierende Strahlung benötigt eine eigene rechtfertigende Indikation. Ein altes Formular oder Praxispaket ersetzt diese gesetzliche Einzelfallentscheidung nicht.

Zehn sichtbare Wettbewerber im Inhaltsvergleich

Am 19. August 2026 flossen zehn sichtbare Ergebnisse zu „G31 Untersuchung Inhalt“, „G31 Untersuchungsumfang“ und „G31 Belastungs-EKG“ in den Vergleich ein. Suchergebnisse können nach Ort, Zeitpunkt und Suchsystem variieren.

Ergebnis Nützlicher Inhalt Verbleibende Lücke
Mesino Arbeitsschutz übersichtliche Liste typischer Tests und Zeitbedarf verweist noch auf die frühere G31-Handlungsanleitung und behandelt Vorsorge, Druckluft und Tauchen als gemeinsames Programm
Munich Prevent: Taucherarbeiten detaillierte Erläuterung möglicher Herz-, Lungen- und HNO-Diagnostik beschreibt die Pflichtvorsorge zugleich als Eignungsprüfung und viele Module als festen Umfang
Munich Prevent: Druckluft anschaulicher Ablauf für Überdruck-Arbeitsplätze Rechtsgrundlagen, Tauchen und Druckluft werden nicht durchgehend getrennt; einzelne Tests erscheinen pauschal
Betriebsmedizin Bachemir knappe Darstellung von Anamnese, Beratung und Belastungstest bezeichnet den Termin gemeinsam als Eignungs- und Vorsorgeuntersuchung, ohne die unterschiedlichen Ergebnisse auszuführen
Taucherarzt.at konkrete Angaben zu Ohren, Lunge, Kreislauf und Labor vermischt österreichische und deutsche Bezüge sowie berufliche und private Tauchtauglichkeit
HBO2 Druckkammerzentrum praktische Einblicke in Untersuchungsbausteine und Druckkammermedizin verbindet G26, G31, Vorsorge und Tauglichkeit; Zustimmung und Datenweg bleiben offen
Arbemed verständliche Risiken und tauchmedizinischer Kontext richtet den Inhalt auf Tauchtauglichkeit aus und erklärt den eigenständigen Vorsorgezweck kaum
IAAI umfangreiche Darstellung zu Risiken, Vorsorge und Eignung einzelne Rechtszuordnungen und Fristen sind widersprüchlich; der konkrete Terminablauf bleibt schwer auffindbar
Unfallkasse Rheinland-Pfalz: G31-Formular nachvollziehbare historische Untersuchungsfelder für Feuerwehrtaucher Formularstand 2011 und alte G31-Systematik bilden die heutige Vorsorge-Eignungs-Trennung nicht ab
Feuerwehr-Unfallkasse: Informationsblätter kompakte frühere Liste mit Lunge, EKG, Blut und Ohren älterer Stand und starre Aufzählung beantworten Einwilligung, aktuelle DGUV Empfehlungen und Datenschutz nicht

Der Vergleich zeigt den größten Qualitätshebel: Konkrete Testfragen müssen beantwortet werden, ohne einen veralteten Pflichtkatalog zu erfinden. Diese Seite verbindet deshalb jeden möglichen Baustein mit Zweck, Einwilligung und Ergebnisweg. Sie konkurriert nicht mit den Clusterseiten zu allgemeiner Einordnung, Pflicht, Preis oder Arztsuche.

Quellenstand und fachliche Grenze

Redaktioneller Rechtsstand ist der 19. August 2026. Maßgeblich für die Prüfung waren ArbMedVV, Druckluftverordnung, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, die DGUV Empfehlungen in zweiter Auflage von September 2024 und die BAuA-Fachinformationen zu Überdruck. Die DGUV-Liste der aktuellen Empfehlungen führt E TAU für Vorsorge und E ÜDR für Eignung getrennt; die Zuordnungsliste ordnet beide dem früheren G31 zu.

Der Beitrag erklärt den typischen Ablauf und die organisatorischen Grenzen. Er bestimmt weder den medizinischen Umfang für eine einzelne Person noch ersetzt er die Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Beratung oder eine erforderliche behördliche Abstimmung.