Was bedeutet G31 Untersuchung heute?

G31 ist der frühere Name eines DGUV Grundsatzes für Überdruck. Das Kürzel wird in Suchanfragen, Vorsorgematrizen und Terminbezeichnungen weiter verwendet, ist aber keine eigenständige Vorschrift. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, der Zweck des Arztauftrags und das heute geltende Regelwerk.

Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen haben die nummerierten DGUV Grundsätze 2022 abgelöst. In der zweiten Auflage von September 2024 ist der ehemalige G31-Bereich in zwei Empfehlungen aufgeteilt:

  • „Taucherarbeiten“ gehört zum Teil über arbeitsmedizinische Vorsorge.
  • „Überdruck (Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten)“ steht im Teil über Eignungsbeurteilungen.

Diese Trennung ist praktisch wichtig. Die erste Empfehlung unterstützt den vertraulichen Vorsorgetermin nach ArbMedVV. Die zweite beschreibt medizinische Kriterien für eine Eignungsfrage, wenn dafür eine tragfähige Grundlage besteht. Eine DGUV Empfehlung schafft allein keine Untersuchungspflicht.

Welcher Rechtsweg gilt im G31-Fall?

Die schnellste Einordnung beginnt nicht beim Terminnamen, sondern beim Arbeitsplatz. Folgende Übersicht trennt die häufigsten Situationen:

Tatsächliche Tätigkeit Maßgeblicher Ausgangspunkt Was der Arbeitgeber klärt
Berufliche Tätigkeit unter Wasser mit Tauchgerät und Atemgasversorgung Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 5 ArbMedVV Vorsorge vor dem Einsatz veranlassen; eine getrennte Eignungsanforderung aus dem einschlägigen Spezialregelwerk prüfen
Gewerbsmäßige Arbeit in einer Arbeitskammer bei mehr als 0,1 bar Überdruck Druckluftverordnung, besonders §§ 1, 2, 10 und 13 Untersuchung durch behördlich ermächtigte ärztliche Stelle und passende Bescheinigung organisieren
Beschäftigte arbeiten außerhalb eines unter Druck stehenden Arbeitsmittels bei normalem Umgebungsdruck Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsmittels und der Tätigkeit Nicht allein wegen des Anlagendrucks einen G31-Anlass annehmen
Tätigkeit in einer therapeutischen oder industriellen Druckkammer Anwendung der DruckLV und einschlägiges Branchenregelwerk fachkundig prüfen Exposition, Kammerfunktion, Betriebsform und ärztliche Anforderungen konkret beschreiben
Privates Sporttauchen Bedingungen von Tauchschule, Verband, Reiseanbieter oder Versicherer Nicht mit betrieblicher Vorsorge oder beruflicher Eignung gleichsetzen

Die Grenze der Druckluftverordnung ist eindeutig: Nach § 2 DruckLV bedeutet Druckluft mehr als 0,1 bar Überdruck. § 1 DruckLV schließt Taucherarbeiten aus ihrem Geltungsbereich aus. Eine Tätigkeit kann daher zum früheren Themenfeld G31 gehören, ohne dass für sie dieselbe Vorschrift gilt.

Rechtsweg 1: Pflichtvorsorge bei Taucherarbeiten

Der Anhang der ArbMedVV nennt als Pflichtanlass Tätigkeiten unter Wasser, bei denen Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden. Eine Mindesttauchtiefe, Mindestdauer oder Mindestzahl von Einsätzen enthält dieser Tatbestand nicht.

§ 4 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. Die Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die beschäftigte Person am Pflichtvorsorgetermin teilgenommen hat.

Vorsorge ist kein Tauglichkeitstest

Nach § 2 ArbMedVV dient Vorsorge der Beratung, Prävention und Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Sie umfasst ausdrücklich keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen.

Zum Termin gehören das ärztliche Beratungsgespräch und eine Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen sind nach § 6 ArbMedVV nur zulässig, wenn die ärztliche Stelle sie für die individuelle Beratung benötigt, vorher über Zweck und Risiken aufklärt und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Eine starre betriebliche Testliste passt nicht zu diesem Vorsorgeprinzip.

Für bestimmte Taucheinsätze kann daneben eine gesundheitliche Eignung nach einem anderen Regelwerk verlangt werden, etwa aufgrund einer einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift, einer Spezialverordnung oder einer wirksamen Vereinbarung. Der Arbeitgeber muss diesen Auftrag gesondert begründen und offenlegen. Die allgemeinen Grenzen einer solchen Prüfung erläutert Eignungsuntersuchung.

Rechtsweg 2: Ärztliche Untersuchung bei Druckluftarbeit

Die Druckluftverordnung verfolgt einen anderen Zweck. Sie betrifft gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft, typischerweise in geschleusten Arbeitskammern beim Tunnel- oder Spezialtiefbau. Der innere Druck einer Rohrleitung, eines Behälters oder eines Werkzeugs genügt nicht: Die beschäftigte Person muss selbst im Druckluftbereich arbeiten.

Nach § 10 DruckLV darf der Arbeitgeber eine Person dort nur einsetzen, wenn sie vor der ersten Beschäftigung und danach vor Ablauf eines Jahres ärztlich untersucht worden ist. Benötigt wird der Nachweis einer ermächtigten ärztlichen Person, wonach keine gesundheitlichen Bedenken einer Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Diese Untersuchung darf nicht bei irgendeiner Praxis bestellt werden. § 13 DruckLV verlangt arbeitsmedizinische Fachkunde, Fachkenntnisse über Druckluftarbeiten und eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde. Für Druckluftbaustellen kommen weitere ärztliche Aufgaben, Notfallvorkehrungen und Organisationspflichten hinzu; die DGUV Information 201-061 beschreibt den betrieblichen Zusammenhang.

Vorsorge, Eignung und Bescheinigung im Vergleich

Merkmal Taucher-Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Druckluft-Untersuchung nach DruckLV Sonstige Eignungsbeurteilung
Zweck Beratung und Prävention Feststellen, ob gesundheitliche Bedenken gegen den Drucklufteinsatz bestehen Eignung für konkret beschriebene Anforderungen beurteilen
Grundlage ArbMedVV und ihr Anhang Druckluftverordnung Spezialregel, Gesetz, wirksame Vereinbarung oder begründeter Einzelfall
Ärztliche Stelle Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin; besondere Expertise bei Bedarf hinzuziehen Behördlich ermächtigte Person nach § 13 DruckLV Qualifikation richtet sich nach Grundlage und Untersuchungsmethode
Ergebnis für den Arbeitgeber Teilnahmebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin Bescheinigung ohne gesundheitliche Bedenken oder entsprechendes Ergebnis Nur die erforderliche Eignungsaussage, keine Diagnose
Befunde Bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht Bleiben grundsätzlich bei der ärztlichen Stelle Dürfen nicht als komplette Patientenakte an den Betrieb gehen

Die DGUV Information 250-010 betont ebenfalls, dass Vorsorge und Eignungsbeurteilung grundsätzlich getrennt werden müssen. Finden beide aus betrieblichen Gründen an einem Termin statt, verlangt § 3 Absatz 3 ArbMedVV eine verständliche Offenlegung der unterschiedlichen Zwecke.

Warum Arbeitsplatzdaten vor dem Arzttermin nötig sind

Ein Auftrag mit nur einem Wort wie „G31“ lässt wesentliche Fragen offen. Die ärztliche Stelle braucht nach § 3 ArbMedVV die erforderlichen Informationen über Arbeitsplatzverhältnisse, Vorsorgeanlass und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Für Druckluftarbeit sind Exposition und Einsatzbedingungen ebenso konkret zu beschreiben.

Mindestens vorbereitet werden sollten:

  • Tätigkeit, Arbeitsort und eingesetztes Verfahren
  • Tauchausrüstung oder Art der Arbeitskammer
  • Atemgas, Druckbereich, Tauch- oder Expositionsprofil
  • Häufigkeit, Dauer, Schichtgestaltung und körperliche Belastung
  • Kälte, Sicht, Strömung, Kontamination und weitere Gefährdungen
  • vorhandene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Tauch- oder Schleusenorganisation und verantwortliche Personen
  • Notfallplan, Rettungsweg und erreichbare medizinische Versorgung
  • getrennte Fragestellung für Vorsorge und mögliche Eignung

Die ärztliche Beratung ersetzt keine Schutzmaßnahmen. Die BAuA-Übersicht zu Unter- und Überdruck ordnet Druckluft- und Taucherarbeiten als besondere Gefährdung ein und verweist auf technische, organisatorische, personelle sowie notfallmedizinische Anforderungen.

G31 Untersuchung in acht Schritten organisieren

  1. Tätigkeit aufnehmen: Dokumentieren Sie, wer tatsächlich unter Wasser mit Atemgasgerät oder in einer Druckluft-Arbeitskammer eingesetzt werden soll.
  2. Geltungsbereich bestimmen: Prüfen Sie ArbMedVV, DruckLV und das für Branche und Einsatzform einschlägige Spezialregelwerk getrennt.
  3. Zweck festlegen: Benennen Sie Pflichtvorsorge, gesetzliche Druckluft-Untersuchung und eine mögliche weitere Eignungsfrage jeweils ausdrücklich.
  4. Ärztliche Qualifikation prüfen: Beauftragen Sie für Vorsorge eine Stelle nach § 7 ArbMedVV und für DruckLV-Aufgaben ausschließlich eine behördlich ermächtigte Person.
  5. Arbeitsplatzinformationen übergeben: Stellen Sie Gefährdungsbeurteilung, Druckprofil, Schutzmaßnahmen und Notfallorganisation rechtzeitig bereit.
  6. Termin und Einsatz sperren: Verknüpfen Sie Tätigkeitsbeginn mit dem richtigen Nachweis, ohne medizinische Einzeldaten zu verlangen.
  7. Dokumente getrennt ablegen: Führen Sie Vorsorgebescheinigung, DruckLV-Bescheinigung und Eignungsaussage in unterschiedlichen Feldern und mit engen Zugriffsrechten.
  8. Frist und Änderungen überwachen: Planen Sie Folgetermine und lösen Sie bei veränderter Tätigkeit, Erkrankung oder Zwischenfall eine fachkundige Neubewertung aus.

Die Seite G31 Untersuchung Pflicht vertieft Pflichtanlässe und Fristen. G31 Untersuchung Ärzte hilft bei der Auswahl der passenden ärztlichen Stelle.

Was wird bei G31 gemacht?

Ein allgemeiner Hub kann keine individuelle medizinische Untersuchung vorwegnehmen. Der konkrete Inhalt richtet sich nach Tätigkeit, Auftrag, Vorgeschichte und ärztlicher Beurteilung. Je nach Fall können Anamnese, Beratung sowie Untersuchungen von Herz-Kreislauf-System, Lunge, Ohren, Gleichgewicht oder körperlicher Belastbarkeit eine Rolle spielen. Nicht jede denkbare Maßnahme gehört automatisch in jeden Termin.

Arbeitgeber sollten deshalb keine Diagnosewerte, Laborbefunde oder pauschalen „Bestanden“-Ergebnisse bestellen. Sie beschreiben die arbeitsbezogene Frage; die ärztliche Stelle legt erforderliche Methoden fest. Die ausführliche Abgrenzung von Beratung, möglichen Untersuchungen und Zustimmung steht auf G31 Untersuchung Inhalt.

Welche Frist gilt?

Auch die verbreitete Aussage „G31 gilt immer ein Jahr“ ist zu grob. Für Taucher-Pflichtvorsorge werden die Termine nach ArbMedVV und AMR 2.1 geplant; auf der Vorsorgebescheinigung steht der nächste aus ärztlicher Sicht angezeigte Termin. Daneben kann das anwendbare Tauchregelwerk eigene Eignungsfristen enthalten.

Bei Druckluftarbeit legt § 10 DruckLV einen jährlichen Untersuchungsweg fest. Die Erstuntersuchung muss innerhalb von zwölf Wochen vor Beschäftigungsbeginn liegen, die folgende Untersuchung innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Jahresfrist. § 11 DruckLV enthält zusätzliche Wiedervorstellungsfälle, unter anderem nach Drucklufterkrankung, bestimmter Arbeitsunterbrechung, Erkältung oder Unwohlsein.

Vier typische Fälle richtig zuordnen

Brückenprüfung durch einen Berufstaucher

Die Person arbeitet unter Wasser und erhält Atemgas über ein Tauchgerät. Damit ist die Pflichtvorsorge nach ArbMedVV zu veranlassen. Ob für den konkreten Einsatz zusätzlich eine Eignungsbescheinigung nach dem maßgeblichen Tauchregelwerk gebraucht wird, ist als getrennte Frage zu prüfen.

Montage in einer geschleusten Tunnelkammer

Die Beschäftigten halten sich bei 0,8 bar Überdruck in einer Arbeitskammer auf. Das ist Druckluft im Sinne der DruckLV. Vor dem Einsatz sind der gesetzliche Untersuchungsweg, die Ermächtigung der ärztlichen Stelle und die Bescheinigung nach § 10 zu organisieren.

Wartung außen an einem Druckbehälter

Der Behälter steht intern unter hohem Druck, die Fachkraft arbeitet jedoch bei normalem Umgebungsdruck. Allein daraus entsteht kein G31-Anlass. Die Gefährdungen durch gespeicherte Energie, Freisetzung, Absperrung und Instandhaltung bleiben selbstverständlich in der Gefährdungsbeurteilung zu behandeln.

Tauchkurs im Urlaub

Ein privater Teilnehmer ist kein Beschäftigter bei beruflicher Taucherarbeit. Eine vom Anbieter verlangte Sporttauchtauglichkeit folgt dessen Bedingungen und darf nicht als Ersatz für einen späteren betrieblichen Vorsorge- oder Eignungsnachweis behandelt werden.

Was darf der Arbeitgeber speichern?

Für die Vorsorgekartei nennt § 3 Absatz 4 ArbMedVV nur die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat. Die Vorsorgebescheinigung ergänzt den nächsten angezeigten Termin. Befunde, Diagnosen und die ärztliche Dokumentation bleiben geschützt.

Bei Druckluftarbeit muss der Betrieb die gesetzlich geforderte Bescheinigung und die Einsatzfrist nachhalten. Auch dort gehört nicht die vollständige medizinische Akte in Personal-, Projekt- oder Arbeitsschutzsysteme. Sinnvolle Statusdaten sind:

  • Rechtsweg und konkreter Anlass
  • Datum und Art des Nachweises
  • nächster Termin oder Ablauf der Einsatzfreigabe
  • ausstellende Stelle und geprüfte Berechtigung
  • organisatorischer Einsatzstatus
  • dokumentierte Folgeaufgabe ohne medizinischen Befund

Aufbewahrung und Zugriff müssen zum jeweiligen Zweck passen. Die allgemeine betriebliche Führung erläutert Vorsorgekartei.

Häufige Fehler rund um G31

Alle Überdruckfälle als ArbMedVV-Pflichtvorsorge buchen: Der ArbMedVV-Anhang nennt Taucherarbeiten. Gewerbsmäßige Druckluftarbeit hat mit der DruckLV einen eigenen Untersuchungsweg.

Taucherarbeiten der DruckLV unterstellen: § 1 Absatz 2 DruckLV nimmt sie ausdrücklich aus. Für Taucher gelten ArbMedVV und das passende Tauchregelwerk.

Vorsorgebescheinigung als Tauglichkeitsurteil lesen: Sie bestätigt Termin und Anlass, nicht die berufliche Eignung. Eine Eignungsaussage braucht einen eigenen Auftrag.

Jede Praxis für jeden G31-Fall einsetzen: Die ArbMedVV nennt arbeitsmedizinische Qualifikationen; die DruckLV verlangt zusätzlich eine behördliche Ermächtigung.

Einen festen Testkatalog anfordern: Bei Vorsorge entscheidet die ärztliche Stelle über erforderliche Untersuchungen, und die beschäftigte Person kann einzelne körperliche oder klinische Maßnahmen ablehnen.

Nur das Kalenderdatum verwalten: Tätigkeit, Rechtsweg, Dokumentart und auslösende Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben. Ein Feld „G31 gültig bis“ bildet diese Unterschiede nicht ab.

ArbeitsschutzPilot für die G31-Organisation nutzen

ArbeitsschutzPilot kann Gefährdungsbeurteilung, konkreten Vorsorge- oder Untersuchungsanlass, ärztliche Qualifikation, Terminstatus, Bescheinigungsart, Einsatzsperre und Review miteinander verknüpfen. Medizinische Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle.

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Zehn sichtbare Suchergebnisse im Qualitätsvergleich

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Ergebnis Nützlicher Schwerpunkt Offene Lücke gegenüber diesem Leitfaden
Betriebsmedizin Bachemir knapper Überblick zu Druckluft, Risiken und Untersuchungsbausteinen Vorsorge und Eignung werden gemeinsam bezeichnet; die genannte Wiederholungsspanne bildet § 10 DruckLV nicht sauber ab
Mesino Arbeitsschutz konkrete Tätigkeiten, Druckgrenze und mögliche medizinische Inhalte stützt sich sichtbar auf die frühere G31-Handlungsanleitung und behandelt beide Rechtswege als eine Vorsorgeuntersuchung
Munich Prevent: Druckluft ausführliche Erklärung von Belastungen und Untersuchungsablauf konzentriert sich auf Eignung und ordnet Tauchen, Druckluft und Rechtsquellen nicht durchgängig getrennt zu
Universität Konstanz verständliche Übersetzung alter G-Nummern in heutige Vorsorgeanlässe liefert eine breite Matrix, aber keinen vollständigen Entscheidungsweg für G31-Suchen
IAAI: Überdruck und Druckluft aktueller Autoren- und Datumsnachweis sowie medizinische Details vermischt Druckluft, Berufstauchen, Vorsorge und Eignung an mehreren Stellen; einzelne Rechtsverweise brauchen Gegenprüfung
Arbemed: Berufstaucher anschauliche Belastungen, Terminvorbereitung und Zeitbedarf bleibt beim alten G31-Grundsatz und grenzt Vorsorgebescheinigung und Eignungsurteil nicht aus
Arbeitsmedizin Aachen trennt berufliches Tauchen verständlich vom Sporttauchen verwendet G31 weiterhin als gemeinsame Vorsorgebezeichnung und behandelt den Dokumentenweg nur knapp
ASAM praevent zeigt spezialisierte Druckluftmedizin, § 10-Aufgaben und Tauchtauglichkeit als Leistungen ist eine Leistungsseite ohne vollständige Arbeitgeberentscheidung und Vorsorge-Eignungs-Matrix
HBO2 Druckkammerzentrum praktische Einblicke in ärztliche Leistungen und Druckkammermöglichkeiten verbindet G26, G31, Vorsorge und Tauglichkeit; aktuelle DGUV-Systematik bleibt undeutlich
Arbeitsmedizin.de erklärt den allgemeinen Wandel von G-Untersuchungen zu Vorsorge und Eignung behandelt G31 nur als Teil einer langen Übersicht und löst die zwei spezifischen Rechtswege nicht auf

Der Vergleich zeigt die inhaltliche Chance: Eine gute G31-Seite muss den vertrauten Suchbegriff aufnehmen, ihn aber sofort in Taucher-Pflichtvorsorge, Druckluft-Untersuchung und gegebenenfalls eigenständige Eignung zerlegen. Genau diese Zuordnung verhindert falsche Termine, unzulässige Befundanforderungen und konkurrierende Inhalte im eigenen Themencluster.

Quellenstand und fachliche Grenze

Geprüft am 19. August 2026 anhand der ArbMedVV in ihrer 2026 geänderten Fassung, der Druckluftverordnung, der AMR 2.1, der DGUV Empfehlungen 2024, der DGUV Informationen 250-010 und 201-061 sowie der amtlichen BAuA-Hinweise zu Unter- und Überdruck. Der DGUV Arbeitskreis Überdruck beschreibt Taucher-Pflichtvorsorge und Eignungsbeurteilungen ebenfalls als unterschiedliche Instrumente.

Dieser Beitrag unterstützt die betriebliche Zuordnung. Er ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einsatz noch arbeitsmedizinische Beratung, ärztliche Diagnostik oder die Abstimmung mit der zuständigen Behörde beziehungsweise dem Unfallversicherungsträger.