Ist die G31 Untersuchung Pflicht?
Eine Pflicht entsteht nicht durch die Bezeichnung G31, sondern durch die konkrete Tätigkeit und die dafür geltende Vorschrift. Bei beruflichen Taucherarbeiten mit Tauchgerät und Atemgasversorgung muss der Arbeitgeber Pflichtvorsorge nach ArbMedVV veranlassen. Bei gewerblichen Arbeiten in Druckluft über 0,1 bar verlangt die Druckluftverordnung eine ärztliche Untersuchung mit einer Bescheinigung über die gesundheitliche Unbedenklichkeit.
Die beiden Pfade unterscheiden sich im Zweck und beim Ergebnis:
| Tätigkeit | Maßgebliche Pflicht | Was vor dem Einsatz vorliegen muss |
|---|---|---|
| Arbeiten unter Wasser mit Tauchgerät und Atemgasversorgung | Pflichtvorsorge nach ArbMedVV, Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 5 | Teilnahme am Vorsorgetermin und Vorsorgebescheinigung |
| Gewerbliche Arbeit in einer Druckluft-Arbeitskammer mit mehr als 0,1 bar Überdruck | Ärztliche Untersuchung nach §§ 10 ff. DruckLV | Bescheinigung eines ermächtigten Arztes ohne gesundheitliche Bedenken |
| Andere berufliche Überdrucktätigkeit | Anwendungsbereich und Spezialregel prüfen | Nachweis richtet sich nach der tatsächlich einschlägigen Regel |
| Privates Sport- oder Urlaubstauchen | Keine Arbeitgeberpflicht aus ArbMedVV oder DruckLV | Mögliche private Vorgaben von Verband, Schule oder Versicherung |
Die allgemeine Seite G31 Untersuchung erklärt den Begriff und die Einsatzfelder. Diese Seite beantwortet ausschließlich die Pflichtfrage und trennt die Rechtsfolgen.
Was bedeutet G31 heute?
G31 war die Nummer des früheren DGUV-Grundsatzes „Überdruck“. Seit 2022 sind die nummerierten Grundsätze durch die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ersetzt. Die zweite Auflage der DGUV Empfehlungen erschien im September 2024.
Für den früheren G31-Bereich gibt es heute zwei fachliche Empfehlungen:
- „Taucherarbeiten“ unterstützt die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV.
- „Überdruck (Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten)“ beschreibt medizinische Kriterien für Eignungsbeurteilungen, sofern eine dafür tragfähige Grundlage besteht.
Die Empfehlungen geben Ärztinnen und Ärzten einen fachlichen Rahmen. Sie besitzen nach eigener Darstellung der DGUV keine Rechtsverbindlichkeit. Das bedeutet: Die Empfehlung hilft beim „Wie“ einer Beratung oder Untersuchung. Ob ein Arbeitgeber sie veranlassen muss, folgt aus ArbMedVV, DruckLV oder einer anderen anwendbaren Vorschrift, nicht aus dem alten Kürzel.
Pflichtweg 1: Taucherarbeiten nach ArbMedVV
Der Anhang der ArbMedVV ordnet Tätigkeiten unter Wasser als Pflichtvorsorge ein, wenn die beschäftigte Person über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird. Der Wortlaut nennt weder eine Mindesttiefe noch eine Mindestzahl jährlicher Tauchgänge. Auch ein seltener beruflicher Einsatz ist deshalb vorab zu prüfen.
Was muss der Arbeitgeber tun?
§ 4 ArbMedVV verlangt, die Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig zu veranlassen. Ohne Teilnahme darf der Arbeitgeber die betreffende Taucherarbeit nicht ausüben lassen. Eine Einladung oder ein gebuchter Termin genügt nicht als Teilnahmenachweis.
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- die Unterwassertätigkeit, Atemgasversorgung und Einsatzbedingungen in der Gefährdungsbeurteilung beschreiben,
- den Pflichtanlass „Taucherarbeiten“ eindeutig beauftragen,
- der ärztlichen Stelle Arbeitsplatzverhältnisse, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mitteilen,
- die Teilnahme vor dem ersten Einsatz organisatorisch kontrollieren,
- Vorsorgebescheinigung und nächsten Termin in der Vorsorgekartei erfassen,
- Tauchorganisation, Ausrüstung, Rettungskette und Unterweisung unabhängig von der Vorsorge umsetzen.
Pflichtvorsorge ist keine technische Freigabe eines Tauchgangs. Sie ersetzt weder die Einsatzplanung noch die Vorschriften für Tauchergruppe, Tauchereinsatzleitung, Atemgas, Dekompression und Notfallmaßnahmen.
Ist die körperliche Untersuchung ebenfalls Pflicht?
Nein. Nach § 6 ArbMedVV entscheidet die Ärztin oder der Arzt, welche körperlichen oder klinischen Untersuchungen für Beratung und individuelle Aufklärung erforderlich sind. Die beschäftigte Person darf jede vorgeschlagene Maßnahme ablehnen; eine Durchführung gegen ihren Willen ist unzulässig.
Verbindlich ist bei Pflichtvorsorge die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Beratung. Das DGUV-FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bestätigt diese Trennung: Die Ablehnung einer körperlichen Untersuchung macht die Teilnahme am Beratungsgespräch nicht unwirksam. Eine Vorsorgebescheinigung enthält daher kein Urteil „tauglich“ oder „untauglich“.
Pflichtweg 2: Arbeiten in Druckluft nach DruckLV
Die Druckluftverordnung ist ein eigener Rechtsweg. Sie gilt nach § 1 DruckLV für gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft, nicht für Taucherarbeiten oder Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen. Druckluft bedeutet nach § 2 der Verordnung Luft mit mehr als 0,1 bar Überdruck.
Typische Einsatzfelder sind Arbeitskammern im Tunnel-, Schacht- oder Senkkastenbau. Eine unter innerem Druck stehende Maschine oder Leitung ist dagegen nicht automatisch eine Arbeitskammer im Sinne der DruckLV. Tätigkeit, Raum, Exposition und Geltungsbereich müssen zusammenpassen.
Welche Untersuchung verlangt § 10 DruckLV?
§ 10 DruckLV erlaubt die Beschäftigung in Druckluft nur, wenn eine Untersuchung durch einen nach § 13 ermächtigten Arzt stattgefunden hat und dessen Bescheinigung bestätigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.
Dieser Nachweis unterscheidet sich deutlich von der ArbMedVV-Vorsorgebescheinigung. Die DruckLV verlangt ausdrücklich eine gesundheitliche Bewertung als Tätigkeitsvoraussetzung. Die körperliche Untersuchung ist hier Teil des gesetzlich geregelten Nachweises und darf nicht mit der freiwilligen Untersuchungsentscheidung innerhalb einer ArbMedVV-Vorsorge gleichgesetzt werden.
Zusätzlich enthält § 9 DruckLV Beschäftigungsgrenzen: Ohne behördliche Ausnahme dürfen Personen unter 18 oder über 50 Jahren nicht in Druckluft beschäftigt werden; mehr als 3,6 bar Überdruck sind ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Solche Vorgaben gehören in die Einsatzprüfung, nicht erst in die Terminverwaltung.
Was gilt nach Erkrankung oder Unwohlsein?
§ 11 DruckLV verlangt eine erneute Vorstellung beim ermächtigten Arzt, wenn Beschäftigte
- durch Druckluftarbeit erkrankt waren,
- die Arbeit wegen einer anderen Erkrankung länger als einen Tag unterbrochen haben,
- erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen.
Bis der Arzt keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung festgestellt hat, bleibt der Einsatz in Druckluft gesperrt. Ein noch nicht abgelaufenes Jahreszeugnis hebt diese zusätzliche Pflicht nicht auf.
Taucherarbeiten und Druckluftarbeiten im direkten Vergleich
| Prüffeld | Taucherarbeiten nach ArbMedVV | Arbeiten in Druckluft nach DruckLV |
|---|---|---|
| Auslöser | Unterwassertätigkeit mit Tauchgerät zur Atemgasversorgung | Gewerbliche Arbeit in Druckluft über 0,1 bar in einer Arbeitskammer |
| Rechtsform | Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge | Gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung |
| Betriebliche Tätigkeitsvoraussetzung | Teilnahme am Beratungstermin | Untersuchung und gesundheitlicher Nachweis vor der Beschäftigung |
| Körperliche Tests | Nur nach ärztlicher Erforderlichkeitsprüfung und mit Zustimmung | Bestandteil der gesetzlich vorgesehenen Eignungsfeststellung |
| Arbeitgeberdokument | Vorsorgebescheinigung ohne Befund und Eignungsurteil | Bescheinigung, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen |
| Ärztliche Qualifikation | Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin nach § 7 ArbMedVV | Fachkunde, Druckluftkenntnisse und behördliche Ermächtigung nach § 13 DruckLV |
| Wiederholung | Zwölf Monate nach AMR 2.1 | Vor Ablauf eines Jahres nach § 10 DruckLV |
| Zusatzanlass | Erforderlichenfalls verkürzter nächster Vorsorgetermin | Wiedervorstellung nach § 11 bei Krankheit, Erkältung oder Unwohlsein |
Diese Tabelle erklärt, weshalb die Formulierung „G31 bestanden“ für die betriebliche Dokumentation ungenau ist. Bei Taucherarbeiten geht es im ArbMedVV-Pfad um Teilnahme und Vorsorge. Bei Druckluftarbeiten verlangt eine andere Verordnung eine gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Welche Fristen gelten?
Taucherarbeiten
Die AMR 2.1 konkretisiert die Vorsorgefristen. Die erste Pflichtvorsorge wird innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Taucherarbeit durchgeführt. Für weitere Vorsorge nennt die anlassbezogene Tabelle zwölf Monate. Die ärztliche Stelle trägt den nächsten aus medizinischer Sicht angezeigten Zeitpunkt in die Vorsorgebescheinigung ein; bei geänderter Gefährdung wird unabhängig von der bisherigen Wiedervorlage neu geprüft.
Druckluftarbeiten
Die DruckLV arbeitet mit engeren Zeitfenstern für die Untersuchung:
- Erstuntersuchung innerhalb von zwölf Wochen vor Beschäftigungsbeginn,
- erneute Untersuchung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Untersuchung,
- Nachuntersuchung innerhalb von sechs Wochen vor Ende dieser Jahresfrist,
- zusätzliche Vorstellung ohne Abwarten des Jahres bei den Anlässen aus § 11 DruckLV.
Für ein Fristensystem sind daher vier Angaben nötig: Rechtsweg, Datum der Untersuchung oder Vorsorge, spätester Einsatzbeginn und nächster Termin. Ein einziges Feld „G31 gültig bis“ kann die unterschiedlichen Regeln nicht zuverlässig abbilden. Allgemeine ArbMedVV-Fristen erklärt die Seite AMR 2.1 Fristen.
Vorsorge und Eignung klar trennen
§ 2 ArbMedVV schließt den Nachweis gesundheitlicher Eignung ausdrücklich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge aus. Wenn eine Spezialvorschrift, eine wirksame betriebliche Regelung oder ein konkreter tätigkeitsbezogener Anlass zusätzlich eine Eignungsbeurteilung trägt, muss dieser Auftrag getrennt begründet werden.
Nach § 3 ArbMedVV sollen Vorsorge und Eignungsuntersuchung grundsätzlich nicht gemeinsam stattfinden. Erfordern betriebliche Gründe einen gemeinsamen Termin, muss die ärztliche Stelle die unterschiedlichen Zwecke gegenüber der beschäftigten Person offenlegen. Ergebniswege und Bescheinigungen bleiben getrennt.
Die DGUV Empfehlungen liefern medizinische Hinweise für beide Zwecke, schaffen aber keine Eignungspflicht. Die allgemeine Prüfung von Grundlage, Verhältnismäßigkeit und Ergebnisweg gehört zur Seite Eignungsuntersuchung, nicht zu dieser G31-Pflichtseite.
Welcher Arzt darf den Termin durchführen?
Für Taucherarbeiten nach ArbMedVV
§ 7 ArbMedVV verlangt grundsätzlich die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Ein bestellter Betriebsarzt soll vorrangig beauftragt werden. Fehlen ihm spezielle Kenntnisse, Anerkennungen oder Untersuchungsmöglichkeiten, zieht er eine entsprechend geeignete ärztliche Stelle hinzu.
Für Druckluftarbeiten nach DruckLV
§ 13 DruckLV verlangt zusätzlich Fachkenntnisse über Arbeiten in Druckluft und die Ermächtigung durch die zuständige Behörde. Ein Betriebsarzt ohne diese behördliche Ermächtigung erfüllt die DruckLV-Anforderung nicht allein aufgrund seiner arbeitsmedizinischen Qualifikation.
Die DGUV Information 201-061 beschreibt Aufgaben, Baustellenorganisation und medizinische Betreuung für Arbeiten in Druckluft. Details zur Suche und Beauftragung bleiben auf G31 Untersuchung Ärzte abgegrenzt.
Welche Informationen erhält der Arbeitgeber?
Die datenschutzgerechte Ablage folgt dem jeweiligen Rechtszweck:
| Dokument | Zulässiger Organisationsinhalt | Nicht in die allgemeine Arbeitgeberakte |
|---|---|---|
| Vorsorgebescheinigung nach ArbMedVV | Anlass, Datum des Vorsorgetermins, nächster angezeigter Termin | Diagnose, Befund, Messwert, ärztliches Gespräch, Eignungsurteil |
| Vorsorgekartei | Dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat | Medizinische Einzelheiten und private Atteste |
| Bescheinigung nach § 10 DruckLV | Aussage, ob gesundheitliche Bedenken gegen Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen | Diagnose und Detailbefunde, soweit keine besondere Grundlage besteht |
| Betriebliche Einsatzentscheidung | Tätigkeit, Rechtsweg, Nachweisstatus, Frist und organisatorische Freigabe | Spekulationen über Krankheiten oder Gründe eines Ergebnisses |
Medizinische Befunde verbleiben bei der ärztlichen Stelle. Die Seite Betriebsarzt Schweigepflicht behandelt die Datenwege ausführlicher. Für die Pflichtentscheidung reichen Tätigkeit, Rechtsgrundlage, Nachweisart und Status.
G31-Pflicht in acht Schritten organisieren
- Tätigkeit beschreiben: Unterwassertätigkeit, Atemgasversorgung, Arbeitskammer, Arbeitsdruck, Dauer, Häufigkeit und besondere Bedingungen erfassen.
- Rechtsweg bestimmen: ArbMedVV-Taucherarbeiten, DruckLV-Arbeiten oder eine andere Spezialregel eindeutig zuordnen.
- Gefährdungsbeurteilung ergänzen: Druckwirkung, Dekompression, Atemgas, Kälte, Sicht, körperliche Belastung, Rettung und mögliche Kombinationen bewerten.
- Geeignete ärztliche Stelle beauftragen: Qualifikation nach § 7 ArbMedVV oder Ermächtigung nach § 13 DruckLV vor der Terminvergabe verifizieren.
- Terminfenster berechnen: Ersttermin und Wiederholung aus dem richtigen Regelwerk ableiten und ausreichenden Vorlauf einplanen.
- Tätigkeit bis zum Nachweis sperren: Eine Einladung, Rechnung oder medizinische Selbstauskunft ersetzt weder Teilnahme noch Bescheinigung.
- Datenwege begrenzen: Vorsorgebescheinigung, DruckLV-Bescheinigung und mögliche Eignungsaussage getrennt ablegen; Befunde nicht anfordern.
- Änderungen zurückführen: Zwischenfälle, Krankheit, neue Druckstufe, anderes Atemgas oder geändertes Verfahren lösen eine erneute fachliche Prüfung aus.
Die Organisation der Pflichtvorsorge bleibt dabei eine Arbeitgeberaufgabe. Die ärztliche Stelle entscheidet über medizinische Inhalte, während der Betrieb Gefährdungsbeurteilung, Termin, Nachweis und sicheren Einsatz steuert.
Vier Praxisfälle richtig einordnen
Beruflicher Tauchgang mit Atemgasgerät
Ein Beschäftigter soll für eine Unterwasserinspektion mit einem Tauchgerät eingesetzt werden. Der Pflichtanlass aus Anhang Teil 3 ArbMedVV greift unabhängig davon, ob im Jahr nur wenige Einsätze geplant sind. Vor dem Tauchgang muss die Pflichtvorsorge stattgefunden haben. Zusätzliche Spezialregeln für den konkreten Tauchbetrieb bleiben zu prüfen.
Wartung in einer Tunnel-Arbeitskammer bei 0,8 bar Überdruck
Die Person arbeitet gewerblich in einer Druckluft-Arbeitskammer. Damit ist der DruckLV-Pfad zu prüfen. Vor der ersten Beschäftigung braucht der Arbeitgeber die Bescheinigung eines behördlich ermächtigten Arztes; die Untersuchung liegt innerhalb des Zwölf-Wochen-Fensters.
Beschäftigter prüft außen eine Druckluftleitung
Innendruck in einem Arbeitsmittel bedeutet nicht automatisch, dass die Person in Druckluft im Sinne der DruckLV arbeitet. Hält sie sich bei Normaldruck außerhalb einer Arbeitskammer auf, löst allein der Leitungsdruck keine G31-Untersuchung aus. Die Gefährdungen des Arbeitsmittels werden nach dem dafür geltenden Regelwerk beurteilt.
Privater Sporttauchkurs
Ein privater Tauchkurs ist keine Taucherarbeit eines Beschäftigten. ArbMedVV und DruckLV erzeugen daraus keine Arbeitgeberpflicht. Vom Kursanbieter oder Versicherer verlangte Tauchtauglichkeitsnachweise sind private Anforderungen und kein Ersatz für spätere berufliche Vorsorge.
Häufige Fehler bei der Pflichtprüfung
„G31 steht in der Vorsorgematrix, also ist jede Untersuchung Pflicht“
Das Kürzel muss zuerst in Tätigkeit und Rechtsgrundlage übersetzt werden. Bei ArbMedVV-Pflichtvorsorge ist die Teilnahme verbindlich, körperliche Untersuchungen bleiben einwilligungsabhängig.
„Tauchen und Druckluft sind dieselbe Vorschrift“
Nein. Taucherarbeiten sind vom Geltungsbereich der DruckLV ausdrücklich ausgenommen. Die ArbMedVV und mögliche tauchspezifische Regeln bilden den anderen Pfad.
„Jeder Betriebsarzt darf eine DruckLV-Bescheinigung ausstellen“
Nein. Für Aufgaben nach der DruckLV ist eine behördliche Ermächtigung nach § 13 erforderlich. Arbeitsmedizinische Fachkunde allein reicht dafür nicht.
„Eine Vorsorgebescheinigung bestätigt die Tauchtauglichkeit“
Nein. Sie bestätigt Anlass und Zeitpunkt der Vorsorge sowie den nächsten Termin. Eine Eignungsaussage gehört nicht in die ArbMedVV-Vorsorgebescheinigung.
„Der Jahresnachweis reicht auch bei Krankheit weiter“
Bei Druckluftarbeiten können die Anlässe aus § 11 eine sofortige ärztliche Wiedervorstellung auslösen. Der Betrieb darf dann nicht bis zum regulären Jahresende warten.
Quellenstand, Wettbewerbsprüfung und Seitenabgrenzung
Geprüft am 18. August 2026 anhand der ArbMedVV in der zuletzt am 11. Mai 2026 geänderten Fassung, ihres Anhangs, der AMR 2.1, der Druckluftverordnung, der DGUV Empfehlungen 2024, der DGUV Information 201-061 und der amtlichen BAuA-Übersicht zu Unter- und Überdruck.
Für die SERP-Prüfung wurden zehn aktuelle Ergebnisse von BAuA, DGUV, KomNet, Universität und arbeitsmedizinischen Anbietern verglichen. Mehrere Treffer behandeln „G31“ als einheitliche Pflichtuntersuchung, vermischen Vorsorge mit Eignung oder übertragen die behördliche Druckluftarzt-Ermächtigung pauschal auf Taucher-Pflichtvorsorge. Die amtlichen Quellen zeigen dagegen zwei getrennte Rechtswege mit verschiedenen Bescheinigungen.
Diese Seite besitzt die Suchintention „Ist die G31 Untersuchung Pflicht?“ Der allgemeine Begriff bleibt auf der G31-Übersichtsseite, medizinische Untersuchungsbausteine gehören zu G31 Untersuchung Inhalt, Anbieterqualifikation zur Ärzteseite und Preise zu G31 Untersuchung Kosten. Dadurch beantwortet keine Nachbarseite dieselbe Hauptfrage.